Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   5. Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 38 - 43)   
§ 38
Nachlaßgericht

Nachlaßgericht ist das Notariat.

Literatur im Internet zu § 38 LFGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 38 LFGG:
    LFGG
      Notariate
        § 15 (Siegel)

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