Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99)   
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Für die dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig.

Literatur im Internet zu § 72 FGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 72 FGG:

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