Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
Auf die Nachlaßpflegschaft finden die für Vormundschaftssachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts; das Nachlaßgericht kann jedoch die Pflegschaft nach Maßgabe des § 46 an ein anderes Nachlaßgericht abgeben.
Rechtsprechung zu § 75 FGG
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