Das Miethöhegesetz ist zum 1.9.2001 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 557 ff. BGB.
§ 1

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann eine Erhöhung des Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 verlangen. Das Recht steht dem Vermieter nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder der Ausschluß sich aus den Umständen, insbesondere der Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit festem Mietzins, ergibt.

Rechtsprechung zu § 1 MHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 MHG

Querverweise

Auf § 1 MHG verweisen folgende Vorschriften:

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