(1) Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 2, so ist der Mieter berechtigt, bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach den §§ 3, 5 bis 7, so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses nach den §§ 2 bis 7 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon wegen des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt sind.
Rechtsprechung zu § 9 MHG
36 Entscheidungen zu § 9 MHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 27.12.1991 - 30 REMiet 5/91
- AG Görlitz, 13.05.1994 - 4 C 146/94
- LG Gießen, 02.09.1998 - 1 S 592/97
Sonderkündigungsrecht des Mieters im Falle eines Angebots des Vermieters auf ...
- BezG Chemnitz, 23.11.1992 - 2 S 322/92
- BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04
Mietrecht - Verzugszinsen bei rückwirkender Mieterhöhung
- BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 157/03
Mietrecht - Zur Wirksamkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete
- LG Duisburg, 14.07.1998 - 23 S 198/97
- OLG Köln, 09.02.1996 - 19 W 1/96
Streitwert für Räumungsklage
- VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 101/03
Räumungsurteil wegen Zahlungsverzugs aufgrund schuldhaft überhöhter ...
- LG Görlitz, 16.08.1995 - 2 S 35/95
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