Markengesetz

   Teil 8 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151)   
   Abschnitt 2 - Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 146 - 151)   
§ 146
Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten

(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

Rechtsprechung zu § 146 MarkenG

9 Entscheidungen zu § 146 MarkenG in unserer Datenbank:

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Gesetzesmaterialien zu § 146 MarkenG

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:

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Literatur im Internet zu § 146 MarkenG

Querverweise

Auf § 146 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
        Gemeinschaftsmarken
          § 125b (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
        Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
          § 147 (Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme)
          § 148 (Zuständigkeiten, Rechtsmittel)
          § 149 (Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme)
          § 150 (Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003)

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