Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 94
Verrechnung von Teilbeträgen

Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

Literatur im Internet zu § 94 OWiG

Querverweise

Auf § 94 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 99 (Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 94 OWiG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht