Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104)   
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Nachträgliches Strafverfahren

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.

Literatur im Internet zu § 102 OWiG

Querverweise

Auf § 102 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 103 (Gerichtliche Entscheidung)
          § 104 (Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 102 OWiG:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 84 (Wirkung der Rechtskraft)

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