Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104) |
(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.
Literatur im Internet zu § 102 OWiG
Querverweise
Auf § 102 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 152 (Entfernung von Eintragungen)
Rechtsberatung
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