Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 92
Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.

Literatur im Internet zu § 92 OWiG

Querverweise

Auf § 92 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Bußgeldbescheid
          § 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides)

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