Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104) |
(1) Über Einwendungen gegen
| 1. | die Zulässigkeit der Vollstreckung, | |
| 2. | die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, | |
| 3. | die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen |
entscheidet das Gericht.
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
Literatur im Internet zu § 103 OWiG
Querverweise
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