Rechtspflegergesetz

   6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40)   

§ 37
Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht

Die Länder können Aufgaben, die den Gerichten durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind, auf den Rechtspfleger übertragen.

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