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Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23)   
   Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 5
Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

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Rechtsprechung zu § 5 SGB III

41 Entscheidungen zu § 5 SGB III in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 5 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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