Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23)   
   Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11)   
§ 5
Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

Rechtsprechung zu § 5 SGB III

26 Entscheidungen zu § 5 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 5 SGB III

Querverweise

Auf § 5 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
        Leistungsverfahren in Sonderfällen
          § 335 (Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung)

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