Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124) |
| Zweiter Unterabschnitt - Auszahlung und Anpassung (§§ 118 - 120) |
(1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.
(2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.
(3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere
| 1. | die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches sowie | |
| 2. | die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung Bund. |
(4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.
(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.
(6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.
(7) (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 119 SGB VI
29 Entscheidungen zu § 119 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Hamburg, 03.05.2005 - L 3 RA 48/04
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R
Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten - ...
- BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R
- BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R
Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto ...
- BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R
Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - L 4 R 125/05
Rentenversicherung
- SG Köln, 23.03.2007 - S 6 R 42/06
Rentenversicherung
- SG Gotha, 02.04.2007 - S 10 RA 1587/03
- BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R
Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt - Erstattung überzahlter ...
- LG Münster, 09.05.2005 - 15 O 646/04
- BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 125/00 R
Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2000
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Querverweise
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
- Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner
- § 267 (Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
- § 101a (Mitteilungen der Meldebehörden)
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