Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 - 67) |
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
| 1. | ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder | |
| 2. | ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder | |
| 3. | der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. |
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
| 1. | bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, | |
| 2. | die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder | |
| 3. | die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, |
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Rechtsprechung zu § 65 SGB I
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 65 SGB I im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 65 SGB I
- § 65 SGB I wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 65 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- SGB I
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Mitwirkung des Leistungsberechtigten
- § 66 (Folgen fehlender Mitwirkung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Leistungen an Arbeitnehmer
- Entgeltersatzleistungen
- Arbeitslosengeld
- Erstattungspflichten für Arbeitgeber
- § 147a (Erstattungspflicht des Arbeitgebers)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Aufgaben
- § 276 (Zusammenarbeit)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Durchführung
- Auszahlung und Anpassung
- § 119 (Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- § 100 (Verordnungsermächtigung)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungsberechtigter Personenkreis
- § 18 (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 23 (Auskunftspflicht)
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