Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 - 67) |
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
| 1. | ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder | |
| 2. | ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder | |
| 3. | der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. |
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
| 1. | bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, | |
| 2. | die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder | |
| 3. | die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, |
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Rechtsprechung zu § 65 SGB I
334 Entscheidungen zu § 65 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2008 - L 34 B 1982/08
(einstweilige Anordnung - Institut der materiellen Rechtskraft - Hilfe zur ...
- LSG Bayern, 08.10.2008 - L 11 B 724/08
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2013 - L 2 AS 2430/12
- OVG Hamburg, 09.02.2011 - 4 Bs 9/11
Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung bei Zweifeln an der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 - L 3 U 207/10
Aufforderung zur stationären Begutachtung zwecks Klägerung, ob BK-Rente noch ...
- BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - Geltung der ...
Zum selben Verfahren:
- SG Lüneburg, 25.07.2007 - S 15 SB 4/05
Schwerbehindertenrecht - Weigerung zur Teilnahme an einer sozialgerichtlich ...
- LSG Bayern, 11.08.2010 - L 16 AS 387/10
Arbeitslosengeld II - Mitwirkungspflichten eines GmbH-Gesellschafters - Auskünfte ...
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Literatur im Internet zu § 65 SGB I
- § 65 SGB I wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- SGB I
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Mitwirkung des Leistungsberechtigten
- § 66 (Folgen fehlender Mitwirkung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Aufgaben
- § 276 (Zusammenarbeit)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Durchführung
- Auszahlung und Anpassung
- § 119 (Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- § 100 (Verordnungsermächtigung)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungsberechtigter Personenkreis
- § 18 (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 23 (Auskunftspflicht)