Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)   
   Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 - 67)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB I (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB I
__paste_bez____paste_norm__ Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 65
Grenzen der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,

können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Rechtsprechung zu § 65 SGB I

910 Entscheidungen zu § 65 SGB I in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 910 Entscheidungen

§ 65 SGB I in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 65 SGB I verweisen folgende Vorschriften:

    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) 
      Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
        Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
          Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
            § 98 (Auskunftspflicht des Arbeitgebers)
            § 99 (Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen)
        Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
          § 119 (Übergang von Beitragsansprüchen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht