Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)   
   Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 - 67)   

§ 61
Persönliches Erscheinen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

Rechtsprechung zu § 61 SGB I

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Literatur im Internet zu § 61 SGB I

Querverweise

Auf § 61 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    SGB I
      Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
        Mitwirkung des Leistungsberechtigten
          § 65 (Grenzen der Mitwirkung)
          § 65a (Aufwendungsersatz)
          § 66 (Folgen fehlender Mitwirkung)
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