Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25) |
(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.
(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes teil.
(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
| 1. | Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, | |
| 2. | Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention. |
Rechtsprechung zu § 14 SGB VII
22 Entscheidungen zu § 14 SGB VII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 22.03.2011 - B 2 U 4/10 R
Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Unterlassungszwang - ...
- BSG, 12.01.2010 - B 2 U 33/08 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Berufskrankheit - aktuell ...
- BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 53.09
Bundesrechnungshof; bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2011 - L 17 U 248/07
Unfallversicherung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2010 - 8 E 273/09
Erteilung und Widerruf von Sachverständigenermächtigungen durch die Träger der ...
- BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08
Amtshaftung - Prüfung von Kranen: Ausübung eines öffentlichen Amtes?
- VGH Bayern, 07.10.2008 - 5 BV 07.2162
Keine Weitergabe von Adressdaten
- OVG Hamburg, 20.09.2007 - 3 Bf 239/06
Bestehensvoraussetzungen einer ärztlichen Prüfung
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2007 - 2 S 21.07
Verpflichtung zur nachträglichen Anbringung von Leitern und Schutzgeländer an ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2002 - 7 A 3098/01
Gesetzesmaterialien zu § 14 SGB VII
- Mitteilung der Bundesregierung vom 19.9.2008
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Einzelheiten und Hintergründe via AuS-Portal
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Querverweise
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Aufsicht
- § 87 (Umfang der Aufsicht)
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