Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c) |
Zweiter Abschnitt - Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen (§§ 91 - 94) |
(1) 1Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. 2Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. 2Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. 3Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. 4Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 5Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Hinweis der Redaktion:Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes v. 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wurde sinngemäß eingearbeitet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe | 21.12.2022 | |
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
03.12.2013 | Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) | 29.08.2013 | |
16.12.2008 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 94 SGB VIII
571 Entscheidungen zu § 94 SGB VIII in unserer Datenbank:
- BVerwG, 11.12.2020 - 5 C 9.19
Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 09.05.2019 - 3 A 751/18
Einkommen; Heranziehung; Ermessen; Kostenbeitrag; vollstationäre Leistungen; ...
- OVG Sachsen, 09.05.2019 - 3 A 751/18
- VGH Bayern, 25.09.2019 - 12 BV 18.1274
Berechnung eines durchschnittlichen Monatseinkommens und Kostenbeitrags
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 08.05.2018 - RN 4 K 17.1236
Maßgebliches Einkommen beim Kostenbeitrag zur Jugendhilfe
- VG Regensburg, 08.05.2018 - RN 4 K 17.1236
- LSG Hessen, 06.09.2021 - L 6 AS 381/21
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19
Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz ...
- VG Freiburg, 11.10.2017 - 4 K 4413/16
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- VG Cottbus, 03.02.2017 - 1 K 568/16
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- VG Arnsberg, 15.11.2016 - 11 K 1961/16
Anforderungen an das Abstellen auf das Einkommen im Zeitraum der ...
Querverweise
Auf § 94 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)