Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c) |
Zweiter Abschnitt - Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen (§§ 91 - 94) |
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
1. | der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3), | ||
2. | der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), | ||
3. | der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20), | ||
4. | der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), | ||
5. | der Hilfe zur Erziehung | ||
a) | in Vollzeitpflege (§ 33), | ||
b) | in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34), | ||
c) | in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt, | ||
d) | auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form, | ||
6. | der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4), | ||
7. | der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), | ||
8. | der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41). |
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
1. | der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20, | |
2. | Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27, | |
3. | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 und | |
4. | Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41). |
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
Rechtsprechung zu § 91 SGB VIII
723 Entscheidungen zu § 91 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Bremen, 24.01.2020 - 3 K 2369/17
Kostenbeitrag § 91 ff. SGB VIII - Einkommensberechnung; Kostenbeitrag
- VG Lüneburg, 29.09.2016 - 4 A 206/15
Jugendhilfe; Kostenbeitrag
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18
Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Jugendhilfemaßnahme als Voraussetzung für die ...
- OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - 12 A 958/22
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19
Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz ...
- OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22
Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Unterhaltspflicht; Schulden; notwendige Fahrtkosten
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.01.2024 - 5 C 13.22
Einkommensmindernde Berücksichtigung von Kfz-Kosten bei der Erhebung eines ...
- BVerwG, 18.01.2024 - 5 C 13.22
- VG Stuttgart, 13.04.2012 - 7 K 3041/10
Kostenbeitrag nach SGB 8 §§ 91 ff nicht nur von zivilrechtlich ...
- VG Bremen, 08.09.2023 - 3 K 100/22
Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gem. §§ 91 ff. SGB VIII, Urteil vom ...
- VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18
Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für Hilfe für junge Volljährige; ...
Querverweise
Auf § 91 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 92 (Ausgestaltung der Heranziehung)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- 1. Abschnitt
- § 5 (Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger)