Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c) |
| Zweiter Abschnitt - Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen (§§ 91 - 94) |
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
| 1. | der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3), | ||
| 2. | der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), | ||
| 3. | der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20), | ||
| 4. | der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), | ||
| 5. | der Hilfe zur Erziehung | ||
| a) | in Vollzeitpflege (§ 33), | ||
| b) | in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34), | ||
| c) | in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt, | ||
| d) | auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form, | ||
| 6. | der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4), | ||
| 7. | der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), | ||
| 8. | der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41). | ||
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
| 1. | der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20, | |
| 2. | Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27, | |
| 3. | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 und | |
| 4. | Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41). |
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
Rechtsprechung zu § 91 SGB VIII
224 Entscheidungen zu § 91 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OVG Niedersachsen, 10.11.2006 - 4 ME 188/06
Keine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach 91 ff. SGB 8">...
- VGH Bayern, 19.12.2007 - 12 CS 07.2895
Jugendhilfe; Kostenbeitrag; keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
- VGH Hessen, 05.09.2006 - 10 TG 1915/06
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Kostenbeitragsbescheid im ...
- OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 4 ME 235/08
Keine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach ...
- OVG Niedersachsen, 26.06.2008 - 4 ME 210/08
Keine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 169/06
Erhebung von Kostenbeiträgen im Bereich der Jugendhilfe
- VG Hannover, 13.11.2007 - 3 B 4331/07
Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII, Anforderung von öffentlichen Abgaben?; ...
- OVG Niedersachsen, 20.01.2009 - 4 ME 3/09
Bekräftigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach Klagen gegen ...
- VG Oldenburg, 07.02.2007 - 13 B 198/07
Aufschiebende Wirkung; öffentliche Abgaben; Kostenbeitrag
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2007 - 12 B 1214/07
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 12 S 2823/08
Am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person kann ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2008 - 12 E 897/08
- VG Stuttgart, 12.02.2010 - 7 K 3997/09
(Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen ...
- OVG Saarland, 22.03.2010 - 3 D 9/10
Einkommen und anrechenbare Belastungen bei der Festsetzung eines Kostenbeitrags 91 ff. SGB VIII">...
- VG Oldenburg, 28.03.2011 - 13 B 3145/10
Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII - kein Aufklärungserfordernis gem. § 92 ...
- VG Freiburg, 07.02.2011 - 3 K 2734/10
(Kostenbeitrag nach
- VG Saarlouis, 28.11.2008 - 11 L 882/08
Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Feststellung der aufschiebenden Wirkung; Umdeutung; ...
- VG Saarlouis, 09.07.2009 - 11 K 815/08
Hilfe zur Erziehung - Kostenbeitrag- keine Anrechnung unwirtschaftlicher ...
- OVG Berlin, 22.11.2001 - 6 B 1.97
Literatur im Internet zu § 91 SGB VIII
Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 92 (Ausgestaltung der Heranziehung)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Abschnitt
- § 5 (Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger)
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