Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 - 114) |
(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen:
1. | (weggefallen) | |
2. | der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102, | |
3. | der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103, | |
4. | der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104, | |
5. | der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105. |
(2) 1Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. 2Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.
(3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.
verpflichtung nachträglich entfallen ist § 104Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers § 105Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers § 106Rangfolge bei mehreren Erstattungs-
berechtigten § 107Erfüllung § 108Erstattung in Geld, Verzinsung § 109Verwaltungskosten und Auslagen § 110Pauschalierung § 111Ausschlussfrist § 112Rückerstattung § 113Verjährung § 114Rechtsweg
Rechtsprechung zu § 106 SGB X
61 Entscheidungen zu § 106 SGB X in unserer Datenbank:
- SG Düsseldorf, 21.02.2017 - S 7 R 1634/15
Erstattungsanspruch einer Krankenkasse wegen des nachträglichen Entfallens des ...
- LSG Hessen, 17.05.2023 - L 4 SO 205/20
Anspruch auf Kostenerstattung für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am ...
- BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 23/22 R
Ausgleichsansprüche zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger; ...
- OLG Hamm, 16.05.2023 - 26 U 99/22
Regress des Sozialversicherungsträgers - Vorlage des Groupers reicht nicht!
- SG Berlin, 04.05.2017 - S 102 AS 18536/14
Sozialgerichtliches Verfahren - Leistungsklage - Erstattungsanspruch zwischen ...
- BSG, 29.11.2022 - B 11 AL 12/21 R
(Arbeitslosengeldanspruch - Auszahlungsanspruch - Erstattungsanspruch des ...
- BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R
Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 10.09.2010 - L 3 AL 43/09
Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers ...
- LSG Schleswig-Holstein, 10.09.2010 - L 3 AL 43/09
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
Verwaltungsaktqualität einer Mitteilung über die Abrechnung einer Nachzahlung ...
- BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R
Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger - ...
Querverweise
Auf § 106 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 74 (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 40a (Erstattungsanspruch)