Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 132 - 141)   
   Unterabschnitt 1 - Beschlusskammern (§§ 132 - 136)   

§ 134
Einleitung, Beteiligte

(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt

1. der Antragsteller,
2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

Rechtsprechung zu § 134 TKG

22 Entscheidungen zu § 134 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 22 Entscheidungen

Literatur im Internet zu § 134 TKG

Querverweise

Auf § 134 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Bundesnetzagentur
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 133 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)
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