Telekommunikationsgesetz
| Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 132 - 141) |
| Unterabschnitt 1 - Beschlusskammern (§§ 132 - 136) |
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
| 1. | der Antragsteller, | |
| 2. | die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet, | |
| 3. | die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. |
Rechtsprechung zu § 134 TKG
Rechtsprechungsübersichten:
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