Telekommunikationsgesetz
Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155) |
Abschnitt 1 - Wegerechte (§§ 125 - 135) |
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität insoweit nicht verbieten, als
2Werden Gebäude, die sich nicht auf dem Grundstück des Eigentümers befinden, gleichwohl von dessen Grundstück oder Gebäude aus mitversorgt, so gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks nach Absatz 1 kann dessen Überfahren nicht verbieten, wenn die Überfahrt zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erneuerung von Telekommunikationslinien auf einem anderen Grundstück notwendig ist.
(3) 1Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. 2Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. 3Der Anspruch nach Satz 2 besteht nicht, wenn die erweiterte Nutzung ausschließlich zum Anschluss von Gebäuden auf dem genutzten Grundstück erfolgt oder wenn das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht. 4Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des Leitungsnetzes auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. 5§ 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. 6Der Betreiber der Telekommunikationslinie oder der Eigentümer des Leitungsnetzes hat den Eigentümer des Grundstücks auf die Pflicht zur Duldung vor Einwirkung nach Absatz 1 oder Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Soweit die Durchführung von nach Absatz 1 zu duldenden Maßnahmen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden.
(5) 1Beeinträchtigt die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien Belange des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise insoweit die Mitnutzung von Grundstücken anordnen, als dies für die berührten Belange für notwendig erachtet wird. 2§ 128 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
netze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikations-
linien § 127Verlegung und Änderung von Telekommunikations-
linien § 128Mitnutzung und Wegerecht § 129Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck § 130Gebotene Änderung § 131Schonung der Baumpflanzungen § 132Besondere Anlagen § 133Spätere besondere Anlagen § 134Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden § 135Verjährung der Ansprüche
Rechtsprechung zu § 134 TKG
37 Entscheidungen zu § 134 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 17.02.2020 - 9 K 8515/18
Vergaberegeln für die Versteigerung der 5G-Frequenzen: Telekom, Vodafone und O2 ...
- BVerwG, 07.07.2008 - 6 B 14.08
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- BVerwG, 07.07.2008 - 6 B 29.08
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- VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 5400/14
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- BVerwG, 22.07.2014 - 6 B 50.13
Telekommunikation; Frequenz; Frequenzzuteilung; GSM-Lizenzen; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 13.06.2013 - 1 K 3584/13
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- VG Köln, 13.06.2013 - 1 K 3584/13
- BVerwG, 05.08.2015 - 6 C 10.14
Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005 ...
- BVerwG, 05.08.2015 - 6 C 9.14
Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 05.08.2015 - 6 C 8.14
Neutrale Aufwendungen; Ausgangsentgeltniveau; postrechtliche Entgeltgenehmigung; ...
- BVerwG, 05.08.2015 - 6 C 8.14
Querverweise
Auf § 134 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Wegerechte und Mitnutzung