Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26)   
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Vertraulichkeit von Informationen

Informationen, die von Betreibern öffentlicher Netze im Rahmen von Verhandlungen über Zugänge oder Zusammenschaltungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte, die aus solchen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten, weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.

Rechtsprechung zu § 17 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 TKG

Querverweise

Auf § 17 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Marktregulierung
        Sonstige Verpflichtungen
          § 41 (Angebot von Mietleitungen)
     
      Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
        Nummerierung
          § 67 (Befugnisse der Bundesnetzagentur)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 149 (Bußgeldvorschriften)

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