Telekommunikationsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
| 1. | die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, | |
| 2. | die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche, | |
| 3. | effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen, | |
| 4. | die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, | |
| 5. | die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, | |
| 6. | die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, | |
| 7. | die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, | |
| 8. | eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, | |
| 9. | die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit. |
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(5) Die Belange von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien sind zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 2 TKG
Rechtsprechungsübersichten:
- 49 Entscheidungen zu § 2 TKG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 2 TKG
Querverweise
Auf § 2 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- TKG
- Marktregulierung
- Zugangsregulierung
- Entgeltregulierung
- Allgemeine Vorschriften
- Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
- § 30 (Entgeltregulierung)
- Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen
- § 39 (Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen)
- Sonstige Verpflichtungen
- § 40 (Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87f I
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