Telekommunikationsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
§ 2
Regulierung und Ziele

(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen,
4. die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern,
5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,
6. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,
7. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,
8. eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten,
9. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.

(5) Die Belange von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien sind zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 2 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 TKG

Querverweise

Auf § 2 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Marktregulierung
        Zugangsregulierung
          § 21 (Zugangsverpflichtungen)
          § 24 (Getrennte Rechnungsführung)
          § 25 (Anordnungen durch die Bundesnetzagentur)
        Entgeltregulierung
          Allgemeine Vorschriften
            § 27 (Ziel der Entgeltregulierung)
            § 29 (Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung)
          Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
            § 30 (Entgeltregulierung)
          Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen
            § 39 (Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen)
        Sonstige Verpflichtungen
          § 40 (Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl)
     
      Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
        Frequenzordnung
          § 52 (Aufgaben)
          § 54 (Frequenznutzungsplan)
          § 55 (Frequenzzuteilung)
          § 61 (Vergabeverfahren)
          § 62 (Frequenzhandel)
        Wegerechte
          § 69 (Übertragung des Wegerechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 TKG:

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