Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 26
Veröffentlichung

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.

Rechtsprechung zu § 26 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 26 TKG

Querverweise

Auf § 26 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Marktregulierung
        Sonstige Verpflichtungen
          § 41 (Angebot von Mietleitungen)
     
      Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
        Nummerierung
          § 67 (Befugnisse der Bundesnetzagentur)

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