Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 1 - Verfahren der Marktregulierung (§§ 9 - 15a)   
§ 11
Marktanalyse

(1) Bei den nach § 10 festgelegten, für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkten prüft die Bundesnetzagentur, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt dabei weitestgehend die von der Kommission aufgestellten Kriterien, niedergelegt in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung. Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt, dem ersten Markt, über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten, nach § 10 Absatz 2 bestimmten relevanten Markt, dem zweiten Markt, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, die Marktmacht von dem ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

(2) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG untersucht die Bundesnetzagentur die Frage, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 1 vorliegt, gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, welche diese Märkte umfassen.

(3) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Marktanalyse nach den Absätzen 1 und 2 weitestgehend die von der Kommission aufgestellten Kriterien, die niedergelegt sind in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fassung. Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen der Marktanalyse nach Absatz 1 zudem den Märkten Rechnung, die die Kommission in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG festlegt.

(4) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 2 einschließlich der Feststellung, welche Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind der Kommission im Verfahren nach § 12 vorzulegen, sofern sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben.

Rechtsprechung zu § 11 TKG

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Literatur im Internet zu § 11 TKG

Querverweise

Auf § 11 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Begriffsbestimmungen)
     
      Marktregulierung
        Verfahren der Marktregulierung
          § 9 (Grundsatz)
          § 12 (Konsultations- und Konsolidierungsverfahren)
          § 13 (Rechtsfolgen der Marktanalyse)
          § 14 (Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung)
          § 15 (Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen)
        Zugangsregulierung
          § 15a (Regulierungskonzepte und Antrag auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze der nächsten Generation)
        Sonstige Verpflichtungen
          § 40 (Funktionelle Trennung)
          § 41 (Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen)
     
      Rundfunkübertragung
        § 50 (Zugangsberechtigungssysteme)
     
      Bundesnetzagentur
        Organisation
          § 123 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene)
        Befugnisse
          § 127 (Auskunftsverlangen)
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 132 (Beschlusskammerentscheidungen)

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