Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 5 - Besondere Missbrauchsaufsicht (§§ 42 - 43) |
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5 oder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich selbst, seinen Tochter- oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Qualität ermöglicht, als es sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Leistung für deren Telekommunikationsdienste oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Diensten einräumt, es sei denn, das Unternehmen weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich rechtfertigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert wird.
(4) Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung, um die missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu beenden. Dazu kann sie dem Unternehmen, das seine marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszunutzen droht. Eine solche Entscheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen werden. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 ist der Eingang des Antrags der Fristbeginn. Den Antrag nach Satz 1 kann jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten stellen, der geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Rechtsprechung zu § 42 TKG
57 Entscheidungen zu § 42 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine ...
- BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 34.06
Missbrauchsaufsicht; besondere Missbrauchsaufsicht; beträchtliche Marktmacht; ...
- BVerwG, 19.02.2013 - 6 B 37.12
Telekommunikation; beträchtliche Marktmacht; missbräuchliches Ausnutzen; Markt ...
- OLG Frankfurt, 01.04.2008 - 11 U 14/07
Wettbewerbsbeschränkung durch Deutsche Telekom AG: Endkundenanschlüsse zur ...
- VG Köln, 16.05.2006 - 21 K 1200/05
Anzeigen für Auskunftsdienste
- VG Köln, 26.10.2005 - 21 K 4418/05
Keine Preselection-Schnittstelle für mündliche Kundenaufträge
- BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 38.06
- BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 37.06
- BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 36.06
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Querverweise
- TKG
- Marktregulierung
- Verfahren der Marktregulierung
- § 13 (Rechtsfolgen der Marktanalyse)
- Zugangsregulierung
- § 18 (Kontrolle über Zugang zu Endnutzern)
- Sonstige Verpflichtungen
- Besondere Missbrauchsaufsicht
- § 43 (Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur)
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- Wettbewerbsbeschränkungen
- Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 20 (Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung)