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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 37 - 48)   
   Unterabschnitt 1 - Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen (§§ 37 - 46)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 44
Abweichung von genehmigten Entgelten

(1) Unterliegen Entgelte eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht einer Genehmigungspflicht nach § 38, darf das Unternehmen keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.

(2) Verträge über Leistungen, die andere als die für diese genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vertraglich vereinbarten Entgelts tritt.

(3) 1Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. 2Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft sowie den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält, untersagen.

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Rechtsprechung zu § 44 TKG

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Querverweise

Auf § 44 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Entgeltregulierung
          Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
            § 38 (Entgeltregulierung)
            § 46 (Nachträgliche Missbrauchsprüfung)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 228 (Bußgeldvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 44 TKG:

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