Telekommunikationsgesetz

   Teil 6 - Universaldienst (§§ 78 - 87)   

§ 79
Erschwinglichkeit der Entgelte

(1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zum 1. Januar 1998 durchschnittlich nachgefragt wurden. Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate berücksichtigt.

(2) Universaldienstleistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den Maßstäben des § 28 entsprechen.

Rechtsprechung zu § 79 TKG

Literatur im Internet zu § 79 TKG

Querverweise

Auf § 79 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Marktregulierung
        Entgeltregulierung
          Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
            § 32 (Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung)
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