Telekommunikationsgesetz
Teil 5 - Informationen über Infrastruktur und Netzausbau (§§ 78 - 86) |
(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals, das Informationen bereitstellt zu den Bereichen
1. | Infrastruktur nach Maßgabe des § 79, | |
2. | Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80, | |
3. | künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81, | |
4. | Baustellen nach Maßgabe des § 82 und | |
5. | Liegenschaften nach Maßgabe des § 83. |
(2) 1Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(3) Die Informationen können auch für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch Gesetz bestimmte Zwecke genutzt werden.
(4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 78 TKG
107 Entscheidungen zu § 78 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 17.02.2020 - 9 K 8499/18
- OVG Sachsen, 05.07.2023 - 1 A 418/20
Bauaufsichtliches Einschreiten; Verwirkung materieller nachbarlicher ...
- BGH, 17.04.2014 - III ZR 87/13
Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 11.07.2011 - 13 O 66/11
Anspruch eines Versicherungsbüros auf Benennung der Klägerin in der ...
- OLG Köln, 13.02.2013 - 11 U 136/11
Umfang des Anspruchs auf Aufnahme eines Teilnehmers eines öffentlichen ...
- LG Bonn, 11.07.2011 - 13 O 66/11
- BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13
Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im ...
- VG Köln, 16.05.2006 - 21 K 1200/05
Anzeigen für Auskunftsdienste
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06
Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen" ...
- BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine ...
- BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06
- VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 205/19
5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und ...
Querverweise
Auf § 78 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
- Wegerechte und Mitnutzung
- Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
- Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastrukturen und offener Netzzugang
- § 153 (Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Befugnisse
- § 203 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten)