Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit (§§ 6 - 13)   
§ 11
Kündigungsverbot

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 11 TzBfG

6 Entscheidungen zu § 11 TzBfG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 11 TzBfG

Querverweise

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