Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft (§§ 18 - 20)   

§ 18
Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist das Patentamt.

(2) Soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften eine Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit dem Patentamt auszuüben.

(3) Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 2) und über den Widerruf der Erlaubnis (§ 4) entscheidet das Patentamt im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Gelingt es nicht, das Einvernehmen herzustellen, so legt das Patentamt die Sache dem Bundesministerium der Justiz vor; dessen Weisungen, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erteilt werden, ersetzen das Einvernehmen.

Rechtsprechung zu § 18 UrhWG

14 Entscheidungen zu § 18 UrhWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 14 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf
27.09.2012
Fachkraft Marketing/Markenrecht
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
Frankfurt am Main
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Urheberrecht, Medienrecht

Literatur im Internet zu § 18 UrhWG

Querverweise

Auf § 18 UrhWG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhWG
      Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
        § 2 (Erteilung der Erlaubnis)
     
      Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
        § 14 (Schiedsstelle)
        § 14c (Streitfälle über Gesamtverträge)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht