Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17) |
(1) 1Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrages. 2Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag gestellt wird.
(2) 1Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle einen Vorschlag für eine einstweilige Regelung machen. 2§ 14a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden. 3Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluß des Verfahrens vor der Schiedsstelle.
(3) 1Die Schiedsstelle hat das Bundeskartellamt über das Verfahren zu unterrichten. 2Die Bestimmungen in § 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Präsident des Bundeskartellamts keinen Angehörigen der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) zum Vertreter bestellen kann.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 |
und Unterstützungs-
einrichtungen § 9Rechnungslegung und Prüfung § 10Auskunftspflicht § 11Abschlußzwang § 12Gesamtverträge § 13Tarife § 13aTarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz § 13bPflichten des Veranstalters § 13cVermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung § 13dVergriffene Werke § 13eRegister vergriffener Werke § 14Schiedsstelle § 14aEinigungsvorschlag der Schiedsstelle § 14bBeschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag § 14cStreitfälle über Gesamtverträge § 14dStreitfälle über Rechte der Kabelweitersendung § 14eAussetzung § 15Verfahren vor der Schiedsstelle § 16Gerichtliche Geltendmachung § 17Ausschließlicher Gerichtsstand
Rechtsprechung zu § 14c UrhWG
5 Entscheidungen zu § 14c UrhWG in unserer Datenbank:
- OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16
Keine Kabelweitersendung durch Internet-Videorecorder - YouTV
- OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13
Urheberrechtliche Gerätevergütung - Externe DVD-Brenner
- OLG München, 07.05.2015 - 6 Sch 12/13
Wirksamkeit rückwirkender Tarife von Verwertungsgesellschaften
- OLG München, 12.06.2003 - 6 WG 1/03
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
- BGH, 05.04.2001 - I ZR 132/98
Gesamtvertrag privater Rundfunk; gerichtlicher Ermessensspielraum bei der ...
Querverweise
Auf § 14c UrhWG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 14d (Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 26a (Anhängige Verfahren)