Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17) |
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
| 1. | das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln, | |
| 2. | die näheren Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit zu erlassen, | |
| 3. | die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen; die Gebühren dürfen nicht höher sein als die im Prozeßverfahren erster Instanz zu erhebenden Gebühren, | |
| 4. | Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit und die Verjährung von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen. |
Rechtsprechung zu § 15 UrhWG
3 Entscheidungen zu § 15 UrhWG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 01.12.2010 - 9 W 177/10
Erstattungsfähigkeit der durch eine Schiedsstelle im Schiedsstellenverfahren ...
- AG München, 02.04.2008 - 161 C 29446/04
Kostenentscheidung der Schiedsstelle beim DPMA: Anfechtungsfrist; Überprüfung der ...
- OLG München, 12.06.2003 - 6 WG 1/03
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