Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17)   

§ 15
Verfahren vor der Schiedsstelle

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln,
2. die näheren Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit zu erlassen,
3. die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen; die Gebühren dürfen nicht höher sein als die im Prozeßverfahren erster Instanz zu erhebenden Gebühren,
4. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit und die Verjährung von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.

Rechtsprechung zu § 15 UrhWG

3 Entscheidungen zu § 15 UrhWG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 15 UrhWG

Querverweise

Auf § 15 UrhWG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhWG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 26a (Anhängige Verfahren)
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