Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22)   
Artikel 15

(1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.

(2) Öffentliche Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) in Südwürttemberg-Hohenzollern, die am 31. März 1966 als Bekenntnisschulen eingerichtet waren, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in staatlich geförderte private Volksschulen desselben Bekenntnisses umgewandelt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz, das einer Zweidrittelmehrheit bedarf.

(3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muß bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden.

Rechtsprechung zu Art. 15 Verf

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VG Stuttgart, kopftuchtragende Lehrerin [VG Stuttgart], 24.3.00 (NVwZ 2000, 959)
    § 11 LBG, Art. 33 II GG, persönliche Ungeeignetheit einer Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, Art. 4 I GG, Art. 9 MRK, Art. 12, 15, 17 Verf

  • BVerfG, Simultanschule, 17.12.75 (BVerfGE 41, 29)
    Art. 4, Art. 6 I, II, Art. 7, negative und positive Religionsfreiheit, Konkordanzprinzip, Art. 15 bwVerf

Literatur im Internet zu Art. 15 Verf

Querverweise

Auf Art. 15 Verf verweisen folgende Vorschriften:
    Verf
      Vom Menschen und seinen Ordnungen
        Erziehung und Unterricht
Redaktionelle Querverweise zu Art. 15 Verf:

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