Verfassung
| Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
| III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22) |
(1) Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre.
(2) Die Hochschule hat unbeschadet der staatlichen Aufsicht das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.
(3) Bei der Ergänzung des Lehrkörpers wirkt sie durch Ausübung ihres Vorschlagsrechts mit.
Literatur im Internet zu Art. 20 Verf
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 20 Verf:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 5 III 1
Rechtsberatung
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