Versammlungsgesetz
| 3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20) |
(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt.
(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.
Rechtsprechung zu § 16 VersG
10 Entscheidungen zu § 16 VersG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1993 - 23 A 865/91
Pressekonferenz australischer Premierminister - § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO;Art. 8 ...
- BayObLG, 15.12.1997 - 1Z RR 338/96
Schadensersatzpflicht des Rechtsanwaltes bei verspäteter Geltendmachung eines ...
- OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich des Castor-Transports im November ...
- OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
- LG Lüneburg, 19.04.2005 - 10 T 56/04
Polizeigewahrsam in Niedersachsen: Festnahme des Teilnehmers einer nicht ...
- VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00
Verbot eines Aufzuges gegen die Wehrmachtsausstellung
- VGH Baden-Württemberg, 11.08.2000 - 1 S 1750/00
Versammlungsverbot in Bannmeile
- OVG Niedersachsen, 24.10.2007 - 11 ME 309/07
- EuGH, 12.06.2003 - C-112/00
Freier Warenverkehr - Beeinträchtigungen durch Handlungen von Privatpersonen - ...
- VG Arnsberg, 20.06.2001 - 3 L 715/01
Literatur im Internet zu § 16 VersG
Querverweise
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