Versammlungsgesetz

   3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20)   

§ 16

(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt.

(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.

Rechtsprechung zu § 16 VersG

10 Entscheidungen zu § 16 VersG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 16 VersG

Querverweise

Auf § 16 VersG verweisen folgende Vorschriften:
    VersG
      Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
Redaktionelle Querverweise zu § 16 VersG:
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