Versammlungsgesetz

   3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20)   
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Textdarstellung

  

§ 16

(1) 1Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. 2Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt.

(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes vom 08.12.2008 (BGBl. I S. 2366), in Kraft getreten am 11.12.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
11.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes08.12.2008BGBl. I S. 2366
17.08.1999Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes11.08.1999BGBl. I S. 1818

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