Versammlungsgesetz
3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20) |
(1) 1Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. 2Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten.
(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.
(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.
Rechtsprechung zu § 19 VersG
58 Entscheidungen zu § 19 VersG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21 Corona
Gefahrenpotenzial aus Vorgängerversammlungen oder aus Verletzungen der ...
- VG Göttingen, 22.04.2009 - 1 A 355/07
Alkohol- und Hundeverbot; Auflagen; Fahnen; Ordner; Pflichten des ...
- VG Düsseldorf, 21.04.2010 - 18 K 3033/09
Versammlung Aufzug Ausschluss Polizeifestigkeit der Versammlung strafprozessuale ...
- VG Karlsruhe, 02.06.2021 - 3 K 2016/21 Corona
Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen für Querdenken-Demonstration erfolglos
- VG Halle, 26.04.2022 - 1 B 223/22
- VG Stuttgart, 21.07.2015 - 5 K 5066/14
Anforderung von Polizeikosten und Widerspruchsgebühr für Vollstreckung von ...
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2019 - 14 K 7046/16
Kamera-Beobachtung, Versammlung, Kamera, Kamera-Monitor-Prinzip, ...
- OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
Strafbarkeit einer Sitzblockade zum Zwecke der Störung einer Versammlung
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2020 - 1 M 417/20 Corona
Versammlung und Gegenversammlung; polizeilicher Notstand und Verhalten der ...
- VG Karlsruhe, 24.11.2011 - 3 K 641/11
Auflagen bzgl. Handy-Erreichbarkeit des Versammlungsleiters, Angabe von ...