Versammlungsgesetz
| 3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20) |
(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten.
(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.
(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.
Rechtsprechung zu § 19 VersG
18 Entscheidungen zu § 19 VersG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Dannenberg, 07.11.2005 - 39 XIV 57/04
- VG Göttingen, 22.04.2009 - 1 A 355/07
Rechtliche Einordnung diverser versammlungsrechtlicher "Auflagen"
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 7 A 11095/09
Rechmäßigkeit einer Auflage zur Verwendung von Ordnern i.R.e. einer öffentlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 1 S 2901/10
Pflichten des Versammlungsleiters
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 1 N 82.09
Auflage; Wagenverantwortlicher; Zuverlässigkeit; Ordner; Gefahrenprognose; ...
- VG Düsseldorf, 21.04.2010 - 18 K 3033/09
Versammlung Aufzug Ausschluss Polizeifestigkeit der Versammlung strafprozessuale ...
- VG München, 01.08.2007 - M 7 K 07.180
- OVG Sachsen, 04.04.2002 - 3 BS 103/02
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 29.06.2007 - 5 G 1790/07
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Begrenzung einer Kundgebung durch Auflagen
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Fragomen Global LLP
27.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen