Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10) |
(1) Eine Urkunde, der einer der in vorstehendem Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2) Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
(4) Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Rechtsprechung zu Art. 2 WechselG
37 Entscheidungen zu Art. 2 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.09.1969 - II ZR 129/67
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.1993 - 8 S 922/93
Unterhaltungspflicht des Grundstückseigentümers für aus Quellen unkontrolliert ...
- BGH, 19.02.1992 - IV ZR 106/91
Rückwärtsversicherung bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom bereits ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.1985 - 5 S 2940/84
Umstufung von Gewässern
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2010 - 4 L 101/10
Zulässigkeit des Anschlusses eines Grundstücks an einen Niederschlagswasserkanal ...
- VG Freiburg, 20.02.2008 - 1 K 1078/06
Duldungsverfügung zur Verlegung einer Abwasserleitung; Entschädigung
- BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07
Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2004 - 1 L 83/04
Erneuerung
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2011 - 2 K 174/09
Örtliche Zuständigkeit der Wasserbehörden bei gebietsübergreifender Anpassung ...
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