Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.
(2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.
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Rechtsprechung zu § 109 ZVG
50 Entscheidungen zu § 109 ZVG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 8 W 398/16
Zwangsversteigerungsverfahren: Kosten bei Versteigerung mehrerer Grundstücke
- VG Wiesbaden, 14.11.2022 - 1 K 2154/18
Haftung des Erwerbers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung für ...
- BGH, 29.01.2016 - V ZR 285/14
Pflichtverletzung des Grundschuldgläubigers bei Löschungsbewilligung für eine ...
- LG Freiburg, 30.05.2023 - 4 T 61/23
Kostenentscheidung für Verkehrswertbeschwerdeverfahren bei Verfolgung konträrer ...
- BGH, 12.09.2013 - V ZB 161/12
Ablösung durch Dritten im Zwangsversteigerungsverfahren: Rechtsverfolgungskosten ...
- LG Münster, 26.02.2020 - 16 O 250/19
- BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung ...
- OLG Koblenz, 07.01.2005 - 14 W 17/05
Kosten der Beschwerde gegen ein Verkehrswertgutachten in der Zwangsversteigerung; ...
- LG München II, 23.08.2019 - 11 O 6313/11
Zins- und Nutzungsansprüche in Folge einer Zwangsversteigerung
- OLG Koblenz, 30.09.1999 - 14 W 585/99
Gerichtliche Auslagen - Sachverständigengebühren - bei erfolgreicher Beschwerde ...