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   BGH, 10.10.1957 - II ZR 101/56   

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https://dejure.org/1957,408
BGH, 10.10.1957 - II ZR 101/56 (https://dejure.org/1957,408)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1957 - II ZR 101/56 (https://dejure.org/1957,408)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1957 - II ZR 101/56 (https://dejure.org/1957,408)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 311
  • NJW 1957, 1800
  • DB 1957, 1097
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.10.1956 - II ZR 121/55

    Wesen und Nachprüfung einer Vereinsstrafe

    Auszug aus BGH, 10.10.1957 - II ZR 101/56
    Denn die Satzung eines nicht rechtsfähigen Vereins unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dann, falls die Mitglieder über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verstreut ihren Wohnsitz haben (BGHZ 21, 370, 374) [BGH 04.10.1956 - II ZR 121/55], und mindestens daran fehlt es bei der Beklagten zu 1. Der Revision ist zuzugeben, daß die Mehrheit der Anteilsberechtigten ohne gesetzliche Ermächtigung hierzu nicht wirksam in der Satzung bestimmen konnte, daß Veräußerungen aus dem gemeinsamen Eigentum schon mit Mehrheit zulässig sein sollten.
  • BGH, 13.01.1955 - II ZR 249/53

    Identität bei Verein

    Auszug aus BGH, 10.10.1957 - II ZR 101/56
    Wie der Senat (BGHZ 16, 143 [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53]; 150 [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53]/51; 23, 122, 129) für den nicht rechtsfähigen Verein entschieden hat, wird eine satzungsmäßige Regelung, die zwar nicht wirksam getroffen worden ist, aber im Gegensatz zur Zweckänderung (§ 33 BGB) keiner formalisierten Zustimmung bedarf, dadurch wirksam, daß sie von den Mitgliedern hingenommen und dem Leben des Vereins zugrundegelegt wird.
  • RG, 05.11.1931 - VIII 344/31

    Zur Anfechtung stillschweigend abgegebener Erklärungen wegen Irrtums.

    Auszug aus BGH, 10.10.1957 - II ZR 101/56
    Insoweit liegt es nicht anders als in den Fällen, in denen sonst Schweigen als Willenserklärung gilt (vgl. dazu RGZ 103, 405; 129, 347; 134, 195; BGHZ 11, 4).
  • RG, 05.07.1930 - I 66/30

    Kann ein Vertrag trotz widerspruchsloser Hinnahme eines Bestätigungsschreibens

    Auszug aus BGH, 10.10.1957 - II ZR 101/56
    Insoweit liegt es nicht anders als in den Fällen, in denen sonst Schweigen als Willenserklärung gilt (vgl. dazu RGZ 103, 405; 129, 347; 134, 195; BGHZ 11, 4).
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 10. Oktober 1987 zur Parteifähigkeit einer Waldinteressentenschaft (BGHZ 25, 311 ff) steht nicht entgegen, weil sie einen anderen Fall betrifft.
  • BGH, 16.11.1998 - II ZR 68/98

    Ordnungsgemäße Verwaltung einer zu einem Forst zusammengefaßten Vielzahl von

    Ferner haben der Senat (BGHZ 25, 311 ff.) und der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 3. Juni 1964 - V ZR 46/62, WM 1964, 913, 915) entschieden, daß ein Teilhaber einer Grundstücksgemeinschaft an dem dinglichen Vollzug eines Veräußerungsvertrages mitzuwirken hat, der auf der Grundlage eines förmlich und sachlich ordnungsgemäßen Mehrheitsbeschlusses zustandegekommen ist.
  • OLG Celle, 17.05.2022 - 4 U 19/21

    Bilden Eigentümer eines Ferienparks eine Bruchteilsgemeinschaft?

    Sie kann vielmehr darüber hinaus auch durch schlüssiges Verhalten, z. B. ihr Befolgen im Alltag Akzeptanz erfahren und erfahren haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1957 - II ZR 101/56 unter II).

    In Betracht kommen, wie ausgeführt, neben einer reinen Bruchteilsgemeinschaft die von dem Landgericht angenommene Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch eines Vereins bzw. eines dem Verein ähnlichen Zusammenschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1957 - II ZR 101/56 , NJW 1957, 1800 unter I; bzgl. der organisatorischen Nähe einer Wohnungseigentümergemeinschaft zum Verein: BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 , zitiert nach juris Rn. 17).

  • OLG Frankfurt, 19.12.1984 - 9 U 107/83

    Anwendbarkeit der Vorschriften über eingetragene Vereine auf Gewerkschaften; Wahl

    Der BGH hat wiederholt ausgesprochen, daß unwirksame satzungsändernde Beschlüsse durch längere Akzeptanz der Mitglieder (Observanz) geheilt werden können (BGHZ 16, 143, 150, 151 [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53] ; 23, 122, 129 [BGH 17.01.1957 - II ZR 239/55] ; 25, 311, 316 [BGH 10.10.1957 - II ZR 101/56] ; dem steht auch nicht BGHZ 49, 209, 211 [BGH 18.12.1967 - II ZR 211/65] entgegen - denn hier ging es nur darum, daß der BGH die Auffassung abgelehnt hat, eine unwirksame Beschlußfassung in einer Mitgliederversammlung könne dadurch wirksam werden, daß in der nächsten Mitgliederversammlung die Niederschrift über die erste Versammlung gebilligt werde).

    Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob die Mitglieder in den Ortsvereinen oder die Mitglieder der Bezirksverbandstage von der Unwirksamkeit der Quotefestlegung durch den Gewerkschaftsbeirat (sollte man hiervon, wenn man Observanz insoweit ablehnt, ausgehen) wußten (was sicher nicht der Fall ist, da sie sich wohl keine Gedanken darüber gemacht haben, daß die Satzung insoweit unvollständig ist), ebenso wie es bei einer Zustimmung durch ständige Übung nach der Rechtsprechung des BGH unerheblich ist, ob die Vereinsmitglieder um die rechtliche Qualität ihrer widerspruchslosen Hinnahme eines unwirksamen Beschlusses wissen (BGHZ 25, 311, 316, 317) [BGH 10.10.1957 - II ZR 101/56] .

  • OLG Oldenburg, 18.12.2008 - 8 U 182/08

    Beendigung der Mitgliedschaft in einem Verein bei Wegfall der Voraussetzungen;

    Zwar soll nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 16, 143 f., 150. BGHZ 23, 122 ff., 129. BGHZ 25, 311 ff., 316) aus einer ständigen Übung innerhalb des Vereins unter Umständen auf eine konkludente Zustimmung zu Satzungsergänzungen und -änderungen geschlossen werden.
  • BGH, 22.05.1958 - II ZR 316/56

    Ausschließung eines Genossen

    Das ist richtig, da sie einen körperschaftsrechtlichen Vorgang betreffen (vgl. dazu OGHZ 3, 90, 93) und Bestimmungen körperschaftlichen Inhalts durch das Revisionsgericht frei nachprüfbar sind (BGHZ 14, 25, 36 [BGH 09.06.1954 - II ZR 70/53]/37; 15, 324, 328; BGH LM Nr. 25 zu § 549 ZPO; vgl. auch BGHZ 9, 279, 281 [BGH 22.04.1953 - II ZR 72/53]; BGH NJW 1957, 708), soweit sie nicht einen auf einen Oberlandesgerichtsbezirk beschränkten nichtrechtsfähigen Verein betreffen (vgl. hierzu BGHZ 21, 370, 374 [BGH 04.10.1956 - II ZR 121/55]; 25, 311, 315) [BGH 10.10.1957 - II ZR 101/56].
  • AG Grevenbroich, 14.03.1997 - 11 C 460/96

    Anwendung der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf

    Typisch für den Verein ist ferner seine körperschaftliche Verfassung, die sich vor allem in der Vertretung durch einen Vorstand oder einen Vorsitzenden und in der bereits erwähnten Unabhängigkeit vom Wechsel seiner Mitglieder zeigt (RGZ 60, 96; 113, 125, 127, 135; 143, 212, 213; 165, 140, 143; BGHZ 25, 311, 313; Palandt a.a.O.).
  • BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62

    GmbH in Gründung - Gesellschaft des BGB - Rechtsgebilde nach GmbH-Recht - Passive

    Aus § 50 Abs» 1 ZPO folgt nun nicht, daß nur der Rechtsfähige und damit im Bereich der korporativen Gebilde nur die juristische Person parteifähig ist» Das Gesetz selbst hat mehrfach Personenvereinigungen, die keine Rechtsfähigkeit besitzen, die Parteifähigkeit zuerkannt, so der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der Reederei (§§ 124, 161, 493 RGB? § 14 Gesetz betr0 die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibung vom 4» Dezember 1899, RGBl» 691)» Der nichtrechtsfähige Verein hat jedenfalls als Beklagter die Stellung einer rechtsfähigen Personenvereinigung er halten (§ 50 Abs, 2 ZPO)o Aus dieser Regelung der Parteifähigkeit nach geltendem Recht läßt sich der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, daß Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit, die im Rechtsverkehr wie juristische Personen auftreten, als solche wenigstens verklagt werden können, dann nämlich., wenn die Erfordernisse des redlichen Geschäftsverkehrs dies verlangen (vgl, BGH in HJ\7 60, 1204)» Dazu kommt noch ein weiterer vom Bundesgerichtshof entwickelter Gedanke, Der Bundesgerichtshof hat die für den nichtrechtsfähigen Verein geltende Bestimmung des 50 Absc 2 ZPO analog angewendet auf nicht rechtsfähige Reclrtsgebilde, die zwar mangels eines möglichen V.'ec3ise1 s im Mitgliederbestand kein Verein sind aber docli immerhin eine korporative Verfassung, eine Vcrwaltungoorganisation und einen eigenen Hamen haben (vgl, HJ\7 57, 1800), iß o man die tragenden Ausführungen der hier maßgebenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BCIIZ 21 242, NJV/ 60, 1204 und NJW 57, 1800 zusammen, so muß man die werdende GmbH, die eben keine Gesellschaft des BGB, sondern schon eine Vorform der GmbH ist, wegen ihres körperschaftlichen Charakters, den auch diese Vorform schon hat, zum mindesten als passiv parteifähig ansehen.
  • KG, 13.08.2009 - 23 W 46/09

    Einstweiliges Verfügungsverfahren durch Durchsetzung eines Beteiligungsanspruchs

    Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Vorschrift entsprechend angewandt werden kann, sofern ein Bedürfnis dafür besteht (BGH NJW 1957, 1800; OLG Hamm VersR 1987, 145 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 50 Rn. 40).
  • OLG Stuttgart, 05.02.1998 - 13 U 56/97

    Veräußerung eines Gemeinschaftsgrundstücks

    Das kann auch stillschweigend durch Hinnahme einer Übung geschehen (BGHZ 25, 311, 315 ff.).
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 147/57

    Schadensersatz und Unterlassung wegen Verletzung von Patentrechten und

  • BGH, 05.11.1964 - II ZR 215/62

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

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