Neue Funktion auf den Gesetzesseiten von dejure.org:
Zitiervorschläge

Halten Sie die Umschalttaste ⇧    (Hochstelltaste, für Großschreibung) auf Ihrer Tastatur gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Damit markieren Sie die kleinste zitierfähige Einheit des Gesetzestextes unter dem Mauszeiger.

Am oberen Rand des Bildschirms wird gleichzeitig angegeben, um welche Passage es sich handelt (Bsp.: "§ 309 Nr. 8 b) bb) BGB"; "§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG").

Diesen Zitiervorschlag können Sie dann herauskopieren und in ein beliebiges Dokument (z.B. einen Schriftsatz) übernehmen.

Demo


Beschreibung Schritt für Schritt

  1. Drücken Sie die Umschalttaste (Hochstelltaste, für Großschreibung) und halten Sie sie gedrückt.
  2. Indem Sie gleichzeitig die Maus bewegen, wählen Sie die zu zitierende Textpassage aus. Die Textpassage unter dem Mauszeiger wird blau markiert; im oberen Bereich der Seite (falls dort kein Platz ist: im unteren Bereich) wird der zugehörige Zitiervorschlag angezeigt.
  3. Lassen Sie die die Umschalttaste los.
  4. Fahren Sie mit der Maus zum Zitiervorschlag und klicken Sie auf ihn. Kopieren Sie ihn in die Zwischenablage (STRG-C oder Rechtsklick -> kopieren).
  5. Der Bereich mit dem Zitiervorschlag wird automatisch geschlossen, wenn Sie die Maus herausbewegen. Auch wenn Sie die Maus nicht in den Bereich bewegen, wird er nach ein paar Sekunden geschlossen. Sie sehen die Zeit bis zum Schließen durch eine Fortschrittsanzeige.

Weitere Möglichkeiten

Wenn Sie die Maus über eine Satznummer bewegen, wird auch ohne Benutzung der Umschalttaste der betreffende Satz blau markiert und der Zitiervorschlag angeboten.

Wenn Sie jedoch eine andere Texteinheit (z.B. Absatz, Nummer, Halbsatz) markieren wollen, müssen Sie die Variante mit der Umschalttaste verwenden.

Außerdem können Sie im "Zettel" rechts oben neben dem Gesetzestext auf "Abs./Nr./Satz hervorheben" klicken und dort aus der Liste verfügbarer Texteinheiten eine auswählen, um sie hervorzuheben.

Probieren Sie die neue Funktion hier aus

§ 1
Steuerpflicht

(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2. am Festlandsockel, soweit dort
a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:



Auf Gesetzesseiten ausprobieren: § 309 BGB, § 32 EStG.