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   BVerwG, 14.08.1959 - VII P 15.58   

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BVerwG, 14.08.1959 - VII P 15.58 (https://dejure.org/1959,262)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.1959 - VII P 15.58 (https://dejure.org/1959,262)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 1959 - VII P 15.58 (https://dejure.org/1959,262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Beschriftung der zur Übersendung der Stimmzettel bestimmten Umschläge - Zweck der Beschriftung von Umschlägen für Wahlstimmzettel - Anhörung des Arbeitgebers im Verfahren um die Anfechtung einer Personalratswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 107
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.02.1959 - VII P 9.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1959 - VII P 15.58
    Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß, wie auch der erkennende Senat bereits entschieden hat (BVerwGE 8, 144), für die Übermittlung der Wahlunterlagen und des den Stimmzettel enthaltenden Umschlags gemäß § 17 WOPersVG nicht ausschließlich der Postweg zulässig ist und daß mit der Übermittlung nicht nur Wahlhelfer beauftragt werden können.

    In dem vorerwähnten Beschluß (BVerwGE 8, 144) hat sich der Senat bereits mit der schriftlichen Stimmabgabe befaßt und ausgeführt, daß der entscheidende Unterschied zwischen dieser richtiger als "Briefwahl" bezeichneten Art der Stimmabgabe und der persönlichen Stimmabgabe darin besteht, daß der Wähler seinen Stimmzettel nicht im Wahlraum kennzeichnet und daß dadurch die bei der persönlichen Stimmabgabe gegebene Einheitlichkeit und Übersehbarkeit des sich von der Aushändigung des Wahlzettels an den Wähler bis zur Übergabe des den Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlags an den Wahlvorstand erstreckenden Wahlvorgangs entfällt.

  • VG Düsseldorf, 10.07.2017 - 39 K 5778/16

    Briefwahl; Freiumschlag; Absender; schriftliche Stimmabgabe; Übermittlungsrisiko

    Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959 - VII P 15.58, BVerwGE 9, 107; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1966 - VII P 19.66, Buchholz 238.37 § 22 PersVG NW Nr. 1.

    BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959 - VII P 15.58, BVerwGE 9, 107; BVerwG Beschluss vom 16. Dezember 1966 - VII P 19.66 -, Buchholz 238.37 § 22 PersVG NW Nr. 1. A.A. VGH BW, Beschl. vom 25. Oktober 1994 - PL 15 S 1057/94, allerdings ohne sich mit den Entscheidungen des BVerwG auseinanderzusetzen.

    Noll, in: Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl. (2016), § 16 WO Rn. 16; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959 - VII P 15.58, BVerwGE 9, 107.

  • LAG Hamm, 16.11.2007 - 13 TaBV 109/06

    Betriebsratswahl; Wahl; Betriebsrat; Anfechtung; Verstoß; Wahlvorschriften;

    Dabei ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 06.02.1959 - VII P 9.58 - AP WahlO z.PersVG § 17 Nr. 1; Beschl. v. 14.08.1959 - VII P 15.58 - AP WahlO z. PersVG § 17 Nr. 2) die Einheitlichkeit und Übersehbarkeit des Wahlvorgangs, der sich von der Aushändigung der Wahlunterlagen an den Wähler bis zu dem von ihm selbst vorzunehmenden Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne erstreckt, gewährleistet - nicht zuletzt auch durch das in § 12 Abs. 2 WO verankerte Vier- Augen- Prinzip während der laufenden Wahl.
  • LAG Hamm, 05.08.2011 - 10 TaBV 13/11

    Unwirksame Betriebsratswahl bei allgemeiner Briefwahlanordnung; unzulässige

    Dabei ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 06.02.1959 - VII P 9.58 - AP WahlO z. PersVG § 17 Nr. 1; BVerwG 14.08.1959 - VII P 15.58 - AP WahlO z. PersVG § 17 Nr. 2) die Einheitlichkeit und Übersehbarkeit des Wahlvorgangs, der sich von der Aushändigung der Wahlunterlagen an den Wähler bis zu dem von ihm selbst vorzunehmenden Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne erstreckt, gewährleistet.
  • VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12

    Ungültigkeit einer Wahl zur Frauenvertreterin

    Dass der Wahlvorstand selbst Name und Anschrift der Wahlberechtigten als Absender auf dem Freiumschlag vermerken muss und dies nicht der Wählerin überlassen darf, dient dazu, die Identität der Empfängerin der Wahlpapiere und der Übersenderin des den Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlags mit der zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wählerin zu gewährleisten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959 - BVerwG VII P 15.58 - BVerwGE 9, 107 ; VG Wiesbaden, Urteil vom 18. März 2009 - 8 K 466/08.WI - juris Rn. 31).

    Die mittels eines solchen Umschlags abgegebene Stimme ist nämlich ungültig (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959, a.a.O.; VG Wiesbaden, a.a.O.) und den Briefwählerinnen damit von vornherein die Möglichkeit genommen worden, eine gültige Stimme abzugeben.

  • VG München, 03.05.2022 - M 20 P 21.3606

    Personalvertretungsrecht des Landes, Wahlanfechtung, Schriftliche Stimmenabgabe,

    a) Enthalten die vom Wahlvorstand den Briefwählern übermittelten Wahlbriefumschläge nicht den Namen des wahlberechtigten Beschäftigten liegt ein wesentlicher Verstoß über das Wahlverfahren vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 25.10.1994 - PL 15 S 1057/94 - juris Rn. 39; VG Karlsruhe, B.v. 1.3.2021 - PL 15 K 6844/19 - juris Rn. 21 ff.; vgl. a. BVerwG, B.v. 14.8.1959 - VII P 15.58 - Die Personalvertretung 1959, 308).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr bereits im Beschluss vom 14. August 1959 - VII P 15.58 - betont, bei der Briefwahl müsse die Übereinstimmung der Identität des Empfängers der Wahlpapiere und des Übersenders des den Stimmzettel enthaltenen Wahlumschlags mit dem zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wähler anderweitig als bei der persönlichen Stimmengabe im Wahlraum gewährleistet werden.

  • LAG Niedersachsen, 03.09.2020 - 4 TaBV 45/19

    Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Betriebsratswahl gem. § 24 Abs.

    Dabei ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwG 06. Februar 1959 - VII P 9.58 ; BVerwG 14. August 1959 - VII P 15.58 ) die Einheitlichkeit und Übersehbarkeit des Wahlvorgangs, der sich von der Aushändigung der Wahlunterlagen an den Wähler bis zu dem von ihm selbst vorzunehmenden Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne erstreckt, gewährleistet.
  • BVerwG, 20.11.1970 - VII P 13.70

    Durchführung einer Rechtsbeschwerde in Personalvertretungssachen nach dem

    Sie macht geltend, der angefochtene Beschluß weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1959 - BVerwG VII P 13.58 - und vom 14. August 1959 - BVerwG VII P 15.58 - ab und beruhe auch auf dieser Abweichung.

    Ebensowenig ist das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Senats vom 14. August 1959 - BVerwG VII P 15.58 - (BVerwGE 9, 107) abgewichen.

  • VG Wiesbaden, 18.03.2009 - 8 K 466/08

    Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; Wahlausschreiben;

    Eine Stimmabgabe die der Vorschrift nicht entspricht, muss als ungültig angesehen werden (B. v. 14.08.1959 - VII P 15.58 -, BVerwGE 9, 107; B. v. 16.12.1966 - BVerwG VII P 19.66 -, Buchholz 238.37 § 22 PersVG NW Nr. 1).
  • LAG Hamm, 01.11.2007 - 13 TaBV 110/06

    Betriebsratswahl; Wahl; Betriebsrat; Anfechtung; Verstoß; Wahlvorschriften;

    Dabei ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 06.02.1959 - VII P 9.58 - AP WahlO z.PersVG § 17 Nr. 1; Beschl. v. 14.08.1959 - VII P 15.58 - AP WahlO z. PersVG § 17 Nr. 2) die Einheitlichkeit und Übersehbarkeit des Wahlvorgangs, der sich von der Aushändigung der Wahlunterlagen an den Wähler bis zu dem von ihm selbst vorzunehmenden Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne erstreckt, gewährleistet - nicht zuletzt auch durch das in § 12 Abs. 2 WO verankerte Vier- Augen- Prinzip während der laufenden Wahl.
  • VG Karlsruhe, 01.03.2021 - PL 15 K 6844/19

    Erklärung der Ungültigkeit einer Personalratswahl

    Dabei wird aber übersehen, dass mit den von den Briefwählern entweder nicht ausgefüllten oder selbst um die erforderlichen Angaben zum Absender ergänzten Wahlbriefumschlägen die schriftliche Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß erfolgen konnte und damit sämtliche Briefwahlstimmen als ungültig hätten gewertet werden müssen (zur Ungültigkeit solcher Briefwahlstimmen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1959 - VII P 15.58 -, BeckRS 1959, 31320292 und vom 16.12.1966 - VII P 19.66 -, PersV 1967, 90; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2017 - 39 K 5778/16.PVB -, juris Rn. 50; VG Wiesbaden, Urteil vom 18.03.2009 - 8 K 466/08.WI -, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 07.06.2013 - 5 K 422.12 -, juris Rn. 34; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung unter Einbeziehung der Landespersonalvertretungsgesetze, 13. Aufl., § 17 WO Rn. 4; Noll, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften, 9. Aufl., § 17 WO Rn. 12).
  • BVerwG, 14.07.1977 - 7 P 11.75

    Beteiligung des Dienststellenleiters - Beschlußverfahren - Beteiligungspflichtige

  • BVerwG, 08.10.1975 - 7 P 15.75

    Divergenzrechtsbeschwerde - Wahlergebnisse

  • BVerwG, 16.12.1966 - VII P 19.66

    Rechtsmittel

  • VG Berlin, 06.05.2022 - 5 K 4.21
  • BVerwG, 06.01.1987 - 6 PB 22.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher

  • VG München, 10.10.2023 - M 20 P 23.1359

    (Landes) Personalvertretungsrecht, Wahlanfechtung (begründet), Materiell.

  • ArbG Duisburg, 16.10.2018 - 2 BV 23/18
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