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   OLG Hamburg, 27.09.1973 - 3 U 38/73   

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https://dejure.org/1973,3047
OLG Hamburg, 27.09.1973 - 3 U 38/73 (https://dejure.org/1973,3047)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.1973 - 3 U 38/73 (https://dejure.org/1973,3047)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. September 1973 - 3 U 38/73 (https://dejure.org/1973,3047)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • GRUR 1974, 165
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 54/87

    Zulässigkeit eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle - Friesenhaus

    § 59 UrhG stellt nicht nur die Vervielfältigung von Bauwerken durch Lichtbild, sondern auch die Verbreitung solcher Lichtbilder vom urheberrechtlichen Verbietungsrecht frei; und zwar selbst dann, wenn die Verbreitung zu gewerblichen Zwecken erfolgt (vgl. Amtl. Begr., BT-Drucks. IV/270, S. 76; v. Gamm, UrhG, § 59 Rdn. 3; Schricker/Gerstenberg, Urheberrecht, 1987, § 59 Rdn. 6; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl. 1988, § 59 Rdn 3; OLG Hamburg GRUR 1974, 165, 167 - Gartentor).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.11.2004 - 237 C 134/04
    Da sich § 97 Abs. 2 UrhG an die Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht anlehnt, um wegen des persönlichkeitsrechtlichen Einschlags der urheberrechtlichen Schutznormen einen immateriellen Schadensersatz zuzubilligen, ist für die Zuerkennung einer immateriellen Geldentschädigung auf die Grundsätze zurückzugreifen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgestellt hat (im Anschluss an HansOLG Hamburg, GRUR 1974, Seite 165/167).

    Da die Vorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG in Anlehnung an die Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht in das Urhebergesetz aufgenommen wurde, weil wegen des persönlichkeitsrechtlichen Einschlags der urheberrechtlichen Schutznormen ein immaterieller Schadensersatz zugebilligt werden sollte, ist für die Zuerkennung einer immateriellen Geldentschädigung aus § 97 Abs. 2 UrhG auf die Grundsätze zurückzugreifen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgestellt hat (vgl. OLG Hamburg GRUR 74, 165, 167).

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