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BGH, 18.05.1976 - 5 StR 94/76 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Revision wegen Ausgehen von einem zu engen Pornographiebegriff - Begriff der "unzüchtigen Schrift"
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- BGH, 22.07.1969 - 1 StR 456/68
Fanny Hill
Auszug aus BGH, 18.05.1976 - 5 StR 94/76
Es kann dahinstehen, ob die Gründe des freisprechenden Urteils den gegen das Landgericht erhobenen Vorwurf rechtfertigen, von einem rechtlich zu engen Pornographiebegriff ausgegangen zu sein, indem es sich entgegen seiner Erklärung (UA S. 11/12) nicht sowohl an die vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsmerkmale zum Begriff der unzüchtigen Schrift im Sinne des § 184 StGB a.F. als auch an die Pornographiedefinition des Strafrechtsreform-Sonderausschusses des Bundestages gehalten, sondern seiner Entscheidung nur bestimmte Auslegungskriterien aus dem 'Fanny Hill'-Urteil (BGHSt 23, 40) zugrunde gelegt habe.Denn bei der Art der Darstellung läßt sich von jenen Teilstücken des Films weder sagen, daß sie geschlechtliche Vorgänge aufdringlich vergröbern oder anreißerisch ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen schildern (BGHSt 23, 40, 43-44), noch daß sie 'ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielen' (…Ber. Drucks. VI/3521, S. 60 1. Sp.).
Da die Revision der Staatsanwaltschaft schon deswegen unbegründet ist, erübrigt sich auch eine Entscheidung darüber, ob die in BGHSt 23, 40 zum früheren Begriff der 'unzüchtigen Schrift' aufgestellten Auslegungskriterien für den mit der Neufassung des § 184 StGB durch das 4. StrRG eingeführten Begriff der 'Pornographie' überhaupt und gegebenenfalls auch für bildliche (filmische) Darstellungen passen oder ob die in Fortführung der Begründung zum Regierungsentwurf entwickelte Definition des Sonderausschusses vorzuziehen ist".