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AG Köln, 01.04.1996 - 206 C 85/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Bade- und Duschanlage nicht nutzbar - 33% Minderung!
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
33 % Mietminderung bei Unbenutzbarkeit von Bade- und Duschanlage - Erhebliche Beeinträchtigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 537 Abs. 1
Mietminderung bei Unbenutzbarkeit der einzigen Bade- oder Duschanlage
Wird zitiert von ... (2)
- LG Berlin, 03.08.2018 - 66 S 26/18
Wohnraummiete: Gesamtschuldnerische Haftung des früheren Vermieters/Rechtsträgers …
Dies stellt angesichts dessen, dass in der Wohnung keine andere Duschmöglichkeit und kein zweites WC gegeben waren, eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.03.1988 - 29 S 84/87; AG Köln, Urteil vom 01.04.1996 - 206 C 85/95, zit. nach juris). - LG Saarbrücken, 20.10.2023 - 15 O 182/22
Nutzungsausfallschaden bei fehlender Benutzbarkeit der Dusche
Hierbei orientiert sich das Gericht an einer Entscheidung des AG Köln (AG Köln, 1. April 1996, 206 C 85/95, nach Börstinghaus Mietminderungstabelle, Teil 2. Entscheidungssammlung zur Mietminderung, beck-online).Dieses geht bei der Unbenutzbarkeit der einzigen in der Wohnung vorhandenen Bade- oder Duschanlage von einer ganz erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache dar, die zu einer Minderung der Miete um rund rechtfertigt (AG Köln Urt. v. 1.4.1996 - 206 C 85/95, BeckRS 2010, 8573, beck-online).