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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 13.06.2006 - 2-24 S 346/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,30600
LG Frankfurt/Main, 13.06.2006 - 2-24 S 346/03 (https://dejure.org/2006,30600)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.06.2006 - 2-24 S 346/03 (https://dejure.org/2006,30600)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 2-24 S 346/03 (https://dejure.org/2006,30600)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • minderwert.de PDF

    Schätzungmethode für den merkantilen Minderwert

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Wertminderung - Ermittlung ist Sache des Sachverständigen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 05.06.1992 - 19 U 253/91

    Zum Wertminderungsanspruch bei Luxusfahrzeugen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.06.2006 - 24 S 346/03
    Um immer den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden, ist die Kammer der Auffassung, dass der Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorrang gebührt (vgl. auch OLG Köln, Versicherungsrecht 1992, 973 m.w.N.).
  • AG Frankfurt/Main, 26.09.2003 - 301 C 1026/03
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.06.2006 - 24 S 346/03
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.09.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 301 C 1026/03 (80), wie folgt teilweise abgeändert:.
  • AG Berlin-Mitte, 13.02.2024 - 104 C 127/23
    derwertes zu geben ist (vgl. OLG Köln…, Urteil vom 05.06.1992 - 19 U 253/91, juris, Rn. 8; OLG München, Urteil vom 16.11.2018 - 10 U 1563/18, BeckRS 2018, 31435; LG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2006 - 2/24 S 346/03, juris, Rn. 10) sich direkt allein auf Fälle einer gutachterlichen Stellungnahme im Prozess beziehen, lässt sich dieser nach Sinn und Zweck der Grundgedanke entnehmen, dass im Rahmen der Einzelfallwürdigung einer Schätzung anhand einer konkreten Begutachtung des Schadens ein besonderer Erkenntniswert gebührt.
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