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   BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R   

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BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R (https://dejure.org/2009,1002)
BSG, Entscheidung vom 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R (https://dejure.org/2009,1002)
BSG, Entscheidung vom 02. September 2009 - B 6 KA 21/08 R (https://dejure.org/2009,1002)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Beurteilung des Versorgungsbedarfs

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Sonderbedarfszulassung; Beurteilung des Versorgungsbedarfs; Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien; differenzierende Bewertung; Berücksichtigung aller Tatsachen- und Rechtsänderungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit einer Sonderbedarfszulassung für eine Internistin mit dem Schwerpunkt Kardiologie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit einer Sonderbedarfszulassung für eine Internistin mit dem Schwerpunkt Kardiologie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Sonderbedarfszulassung wegen langer Wartezeiten rechtmäßig

  • medizinrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Geht eine KV gegen eine Sonderbedarfszulassung vor, kann die Sachlage zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens gelten

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Prüfung von Sonderbedarf muss gründlich erfolgen

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Lange Wartezeiten schaffen neue Konkurrenz

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Lange Wartezeiten rechtfertigen eine Sonderbedarfszulassung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.9.2009)

    Kassenpatienten können gegen Arzt-Wartezeiten mobil machen // Lange Wartezeiten begründen Zulassung weiterer Ärzte

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Sonderbedarfszulassung "nur" wegen zu langer Wartezeiten rechtmäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 579 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R
    Denn die Klägerin hat sich als Ärztin für Innere Medizin und zusätzlich für Kardiologie qualifiziert, wobei diese Weiterbildung im Zeitpunkt der Erlangung dieser Qualifikation als Schwerpunkt ausgewiesen war (insoweit problematischer, im Ergebnis aber ebenfalls zu bejahen, im Fall der Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie: BSG, Urteil vom 2.9. 2009 - B 6 KA 34/08 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Soweit die Beigeladene zu 8. und das LSG einwenden, dass diese Erfordernisse zumindest teilweise durch normative Veränderungen entfallen und/oder rechtlich nicht haltbar seien (siehe dazu insbesondere LSG Nordrhein-Westfalen, MedR 2009, 361, 364 f unter 3. b: "Dieser rechtliche Ansatz findet im Gesetz keine Stütze"; kritisch zB auch Meschke in Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, 2008, § 16b RdNr 22), vermag der Senat dem nicht zu folgen, wie im Urteil vom 2.9.2009 im Einzelnen ausgeführt ist (siehe BSG, Urteil vom 2.9. 2009 - B 6 KA 34/08 R - RdNr 20 bis 22 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Beides zusammen ist die Voraussetzung für ein erfolgreiches Vornahmebegehren auf Erlangung der Zulassung (insoweit in der Diktion missverständlich - und hiermit klargestellt - BSG SozR 4-2500 § 117 Nr. 2 RdNr 8; - zu alledem Näheres in BSG, Urteil vom 2.9. 2009 - B 6 KA 34/08 R - RdNr 26 f - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    In Ausnahmefällen kann allerdings die Berücksichtigung nachteiliger Änderungen verwehrt sein, wenn nämlich ein Arzt auf eine Entscheidung aufgrund einer früheren bestimmten Sach- und Rechtslage, die ihm Zulassungschancen bot, vertrauen durfte (vgl hierzu BSG, Urteil vom 2.9. 2009 - B 6 KA 34/08 R - RdNr 28 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Wenn die weiteren Ermittlungen des Beklagten zu der Feststellung führen, dass - zB aufgrund unzumutbar langer Wartezeiten - ein nicht gedeckter Versorgungsbedarf für kardiologische Leistungen besteht, so bedarf es noch der Bewertung, ob dieser Versorgungsbedarf auch dauerhaft erscheint sowie ob er sich auf die gesamte Breite dieses spezialisierten Versorgungsbedarfs erstreckt und auch für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreicht (hierzu näher BSG, Urteil vom 2.9. 2009 - B 6 KA 34/08 R - RdNr 19 bis 22 iVm 33, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R
    Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (zum Ganzen siehe BSG, Urteil vom 5.11.2008 - B 6 KA 56/07 R - BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3 RdNr 14 mwN).

    b) Bei der Beurteilung, ob bzw inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, verfügen die Zulassungsgremien in weitem Umfang über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3 RdNr 16 mwN; siehe zuletzt auch BSG, Urteil vom 17.6. 2009 - B 6 KA 38/08 R - RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Ihnen obliegt es, diejenigen Ärzte bzw Praxen, die solche Leistungen möglicherweise bereits erbringen bzw erbringen können, zu befragen und deren Angaben, da diese interessenorientiert sein könnten, anhand ihnen zugänglicher weiterer Unterlagen - insbesondere der sog Anzahlstatistiken - zu verifizieren (BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3 RdNr 18, 19, 28).

    c) Die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung setzt über das Vorliegen eines entsprechenden Versorgungsbedarfs hinaus voraus, dass der Bedarf dauerhaft erscheint und sich grundsätzlich auf die gesamte Breite des Schwerpunkts, der fakultativen Weiterbildung bzw der besonderen Fachkunde erstreckt (BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3 RdNr 18, 25, 29) und für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreicht.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R

    Berechtigung von Vertragsärzten zur Anfechtung der Erteilung einer

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R
    b) Bei der Beurteilung, ob bzw inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, verfügen die Zulassungsgremien in weitem Umfang über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3 RdNr 16 mwN; siehe zuletzt auch BSG, Urteil vom 17.6. 2009 - B 6 KA 38/08 R - RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Bei der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen im konkreten Einzelfall haben sie allerdings, wie ausgeführt, einen Beurteilungsspielraum (oben RdNr 15 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 17.6. 2009 - B 6 KA 38/08 R -, aaO RdNr 26).

    So müssen Versorgungsangebote von Krankenhausärzten, die gemäß §§ 116 SGB V, 31a Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV) ermächtigt wurden, bei der Prüfung eines Versorgungsbedarfs für Sonderbedarfszulassungen außer Betracht bleiben, weil die Versorgung aufgrund solcher Ermächtigungen nachrangig ist gegenüber der Versorgung durch niedergelassene Vertragsärzte (vgl BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 14 mwN; ebenso zB BSG, Urteile vom 17.6. 2009 - B 6 KA 25/08 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und - B 6 KA 38/08 R - RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R
    Sie haben einen Beurteilungsspielraum aber auch - und vor allem - bei der schlussfolgernden Bewertung, ob und inwieweit der Versorgungsbedarf bereits durch das Leistungsangebot der zugelassenen Ärzte gedeckt ist oder ob noch ein Versorgungsbedarf besteht (zum Beurteilungsspielraum ebenso bei Ermächtigungen: BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 16 mwN; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, jeweils RdNr 27; BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 14 am Ende).

    Liegen Leistungsangebote von Ärzten vor, so ist bei der Frage der Deckung des Versorgungsangebots deren Erreichbarkeit mitzuberücksichtigen; den Versicherten sind weitere Wege umso eher zuzumuten, je spezieller die betroffene Qualifikation ist (vgl hierzu BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 35).

    So müssen Versorgungsangebote von Krankenhausärzten, die gemäß §§ 116 SGB V, 31a Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV) ermächtigt wurden, bei der Prüfung eines Versorgungsbedarfs für Sonderbedarfszulassungen außer Betracht bleiben, weil die Versorgung aufgrund solcher Ermächtigungen nachrangig ist gegenüber der Versorgung durch niedergelassene Vertragsärzte (vgl BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 14 mwN; ebenso zB BSG, Urteile vom 17.6. 2009 - B 6 KA 25/08 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und - B 6 KA 38/08 R - RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R
    Die Revision der Klägerin, die aufgrund ihrer Aufgabe der Sicherstellung der Versorgung zur Einlegung von Rechtsmitteln in Zulassungsangelegenheiten befugt ist (hierzu s zuletzt BSG, Urteil vom 19.7. 2006 - B 6 KA 14/05 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 13 mwN und Urteil vom 17.6. 2009 - B 6 KA 14/08 R - RdNr 19) und die Aufhebung der vom Beklagten erteilten Sonderbedarfszulassung erstrebt, ist teilweise begründet: Die vorinstanzlichen Urteile und der Bescheid des Beklagten sind aufzuheben; dieser ist verpflichtet, über den Widerspruch der Beigeladenen zu 8. gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 12.12.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

    Sie haben einen Beurteilungsspielraum aber auch - und vor allem - bei der schlussfolgernden Bewertung, ob und inwieweit der Versorgungsbedarf bereits durch das Leistungsangebot der zugelassenen Ärzte gedeckt ist oder ob noch ein Versorgungsbedarf besteht (zum Beurteilungsspielraum ebenso bei Ermächtigungen: BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 16 mwN; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, jeweils RdNr 27; BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 14 am Ende).

    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vornahmeklage des Arztes auf Erlangung der Zulassung ist, er vielmehr die Zulassung durch den Berufungsausschuss erhalten hat und er diese gegen die Klage einer KÄV oder von Krankenkassen (-Verbänden) verteidigt (zu deren Rechtsmittelbefugnis s BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 13 mwN).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. ist nicht veranlasst, weil diese im Verfahren - auch vorinstanzlich - keine Anträge gestellt haben (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, jeweils RdNr 16).
  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R
    Sie haben einen Beurteilungsspielraum aber auch - und vor allem - bei der schlussfolgernden Bewertung, ob und inwieweit der Versorgungsbedarf bereits durch das Leistungsangebot der zugelassenen Ärzte gedeckt ist oder ob noch ein Versorgungsbedarf besteht (zum Beurteilungsspielraum ebenso bei Ermächtigungen: BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 16 mwN; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, jeweils RdNr 27; BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 14 am Ende).
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 13/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie -

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R
    Denn bei Zulassungsbegehren sind die Grundsätze über Vornahmeklagen anzuwenden; dh, dass alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind (vgl zB BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, jeweils RdNr 5; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 2 RdNr 12).
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R
    So müssen Versorgungsangebote von Krankenhausärzten, die gemäß §§ 116 SGB V, 31a Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV) ermächtigt wurden, bei der Prüfung eines Versorgungsbedarfs für Sonderbedarfszulassungen außer Betracht bleiben, weil die Versorgung aufgrund solcher Ermächtigungen nachrangig ist gegenüber der Versorgung durch niedergelassene Vertragsärzte (vgl BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 14 mwN; ebenso zB BSG, Urteile vom 17.6. 2009 - B 6 KA 25/08 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und - B 6 KA 38/08 R - RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 47/08

    Beurteilungsermächtigung eines Ausschusses zur Entscheidung über die

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R
    Soweit die Beigeladene zu 8. und das LSG einwenden, dass diese Erfordernisse zumindest teilweise durch normative Veränderungen entfallen und/oder rechtlich nicht haltbar seien (siehe dazu insbesondere LSG Nordrhein-Westfalen, MedR 2009, 361, 364 f unter 3. b: "Dieser rechtliche Ansatz findet im Gesetz keine Stütze"; kritisch zB auch Meschke in Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, 2008, § 16b RdNr 22), vermag der Senat dem nicht zu folgen, wie im Urteil vom 2.9.2009 im Einzelnen ausgeführt ist (siehe BSG, Urteil vom 2.9. 2009 - B 6 KA 34/08 R - RdNr 20 bis 22 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 1.79

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Voraussetzung für Ermächtigung einer

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 52/02 R
  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Anerkennung eines

    Danach sind grundsätzlich alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 21/08 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 25 mwN; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 26 mwN) .

    Hinweise zum Bedarf können insbesondere Wartezeiten für die Behandlung bei Ärzten oder Psychotherapeuten mit der entsprechenden Qualifikation entnommen werden (vgl zB BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 20; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 21/08 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 23 f; BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 26/10 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 11 RdNr 41; BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr. 1 RdNr 17) .

  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 2/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen

    (1) Bereits zum früheren Rechtszustand hat der Senat entschieden, dass weitere Wege umso eher zuzumuten sind, je spezieller die betroffene Qualifikation ist (BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 - Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzbezeichnung Allergologie und Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 21/08 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 15 - Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie; BSG Urteil vom 9.2.2011 - B 6 KA 3/10 R - BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 25 - kieferorthopädische Leistungen; BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr. 1 RdNr 17 - sozialpädiatrische Leistungen; vgl auch BSG Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 40/07 R - BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 35) .
  • SG Dresden, 20.04.2011 - S 18 KA 32/10

    Zulassungsgremien können Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung mit

    Das - zu jenem Zeitpunkt noch nicht mit Gründen veröffentlichte - Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.09.2009, Az. B 6 KA 21/08 R, sei zu berücksichtigen.

    In der Umfrage seien nur in geringem Umfang Wartezeiten von über zwei Monaten angegeben worden (Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 02.09.2009, Az. B 6 KA 21/08 R, juris Rn. 18).

    Den Versicherten sind weitere Wege umso eher zuzumuten, je spezieller die betroffene Qualifikation ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2008, Az. B 6 KA 40/07 R, juris Rn. 35, Urteil vom 02.09.2009, Az. B 6 KA 21/08 R, juris Rn. 15).

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 02.09.2009, Az. B 6 KA 21/08 R, juris Rn. 18, gebilligt, dass die Zulassungsgremien die Ermittlungen zum Vorliegen eines nicht gedeckten Versorgungsbedarfs nicht allein darauf richten, ob die Zahl der im betroffenen Planungsbereich tätigen entsprechenden Ärzte und/oder deren Fallzahlen auf noch freie Kapazitäten schließen lassen.

    Befragungen von Arztpraxen müssten objektiviert und verifiziert sowie bewertet werden (Urteil vom 02.09.2009, Az. B 6 KA 21/08 R, juris Rn. 18 und 23 f.).

    Der Beklagte zitiert im dritten Absatz auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides das Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.09.2009, Az. B 6 KA 21/08 R, juris Rn. 18, wonach erhebliche Wartezeiten, die nur bei einzelnen Ärzten oder Praxen bestehen, für die Annahme eines noch nicht gedeckten Versorgungsbedarfs nicht ausreichen, dementsprechend erfordere die Annahme unzumutbarer Wartezeiten, dass diese im betroffenen Planungsbereich bei der ganz überwiegenden Zahl der Ärzte des entsprechenden ärztlichen Fachgebiets bestehen.

    Der Beklagte selbst hat sich bei der Unterscheidung zwischen den von ihm als hinnehmbar beurteilten Wartezeiten von "im Wesentlichen" vier bis sechs Wochen und den als kritisch beurteilten Wartezeiten von über zwei Monaten an der im Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.09.2009, Az. B 6 KA 21/08 R, juris Rn. 23, als unzumutbar bezeichneten Grenze von zwei Monaten orientiert.

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