Rechtsprechung
| LSG Thüringen, 01.08.2013 - L 6 KR 299/13 NZB |
Volltextveröffentlichungen (2)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bei einer stufenweise Wiedereingliederung
- lagiba-bw.de
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 22/07 R
Krankenversicherung - kein Anspruch behinderter Menschen auf Gewährung von Kosten …
Auszug aus LSG Thüringen, 01.08.2013 - L 6 KR 299/13
Nach Auffassung beider für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Senate des BSG ist § 60 SGB V hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten eine abschließende Regelung, allein hieraus kann sich im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ein Erstattungsanspruch ergeben ( vgl. BSG , Urteil vom 22. April 2008 - Az.: B 1 KR 22/07 R; Urteil vom 22. April 2009 - Az.: B 3 KR 5/08 R, jeweils nach juris).Nach Auffassung beider für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Senate des BSG ( vgl. BSG , Urteil vom 22. April 2008 - Az.: B 1 KR 22/07 R; Urteil vom 22. April 2009 - Az.: B 3 KR 5/08 R, jeweils nach juris) ist im Krankenversicherungsrecht zwischen "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" und "anderen ergänzenden Leistungen" zu differenzieren.
Aus diesem Grund haben beide für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Senate des BSG einen Anspruch auf Erstattung von Fahrten zum Rehabilitationssport abgelehnt, weil es sich hierbei um eine ergänzende Leistung handelt, die krankenversicherungsrechtlich nicht zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen im Sinne von § 40 SGB V gehört ( vgl. BSG , Urteil vom 22. April 2008 - Az.: B 1 KR 22/07 R; Urteil vom 22. April 2009 - Az.: B 3 KR 5/08 R, jeweils nach juris).
- BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R
Krankenversicherung - kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum …
Auszug aus LSG Thüringen, 01.08.2013 - L 6 KR 299/13
Nach Auffassung beider für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Senate des BSG ist § 60 SGB V hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten eine abschließende Regelung, allein hieraus kann sich im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ein Erstattungsanspruch ergeben ( vgl. BSG , Urteil vom 22. April 2008 - Az.: B 1 KR 22/07 R; Urteil vom 22. April 2009 - Az.: B 3 KR 5/08 R, jeweils nach juris).Nach Auffassung beider für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Senate des BSG ( vgl. BSG , Urteil vom 22. April 2008 - Az.: B 1 KR 22/07 R; Urteil vom 22. April 2009 - Az.: B 3 KR 5/08 R, jeweils nach juris) ist im Krankenversicherungsrecht zwischen "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" und "anderen ergänzenden Leistungen" zu differenzieren.
Aus diesem Grund haben beide für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Senate des BSG einen Anspruch auf Erstattung von Fahrten zum Rehabilitationssport abgelehnt, weil es sich hierbei um eine ergänzende Leistung handelt, die krankenversicherungsrechtlich nicht zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen im Sinne von § 40 SGB V gehört ( vgl. BSG , Urteil vom 22. April 2008 - Az.: B 1 KR 22/07 R; Urteil vom 22. April 2009 - Az.: B 3 KR 5/08 R, jeweils nach juris).
- BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R
Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung - …
Auszug aus LSG Thüringen, 01.08.2013 - L 6 KR 299/13
Darüber hinaus verweist er auf ein Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 5. Februar 2009 (Az.: B 13 R 27/08 R), wonach eine stufenweise Wiedereingliederung, wenn sie - wie bei ihm - im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme erfolge, mit dieser einer einheitliche Maßnahme bilde.Es liegt auch kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor, denn das Sozialgericht ist nicht von einer Entscheidung des BSG abgewichen, insbesondere nicht von dem Urteil des für die gesetzliche Rentenversicherung zuständigen 13. Senats vom 5. Februar 2009 (B 13 R 27/08 R).
- BSG, 03.04.2008 - B 11b AS 15/07 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung …
Auszug aus LSG Thüringen, 01.08.2013 - L 6 KR 299/13
Demnach hat eine Rechtssache über den Einzelfall hinaus nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( vgl. BSG , Beschluss vom 3. April 2008 - Az.: B 11b AS 15/07 B, nach juris).
- SG Leipzig, 08.09.2021 - S 22 KR 100/21
Erstattung von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle des Klägers während einer …
Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, wonach Wiedereingliederung nach dem SGB V lediglich eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, nicht aber eine Belastungserprobung nach § 42 SGB V im Rahmen einer komplexen medizinischen Rehabilitationsleistung darstellt, und den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 01.08.2013 - Az. L 6 KR 299/13 NZB -.
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