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   OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12   

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OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12 (https://dejure.org/2013,53865)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.05.2013 - 13 U 219/12 (https://dejure.org/2013,53865)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Mai 2013 - 13 U 219/12 (https://dejure.org/2013,53865)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 23.01.2013 - 13 U 217/11
    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12
    Aufgrund dieser klaren BGH-Rechtsprechung vermag der Senat der teilweise vertretenen Auffassung, wonach eine punktuelle Abweichung der Belehrung von der Musterbelehrung den Schutzzweck nicht entfallen lasse, nicht zu folgen (ebenso schon Senatsurteile v. 23.01.2013, 13 U 217/11 und 13 U 69/12).

    Auch auf die Frage, ob sich der Mangel zu Lasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werde, kann es nicht ankommen (ebenso z.B. OLG München, Urt. v. 17.01.2012, 5 U 2167/11, zit. nach juris, Tz. 46 sowie Senatsurteile v. 23.01.2013, 13 U 217/11 und 13 U 69/12; a.A. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.06.2009, 9 U 111/08, zit. nach juris, Tz. 11).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12
    Eine entsprechende Schutzwirkung, die der BGH nunmehr mit Urt. v. 15.08.2012 (VIII ZR 378/11, zit. nach juris, Tz. 14) bejaht hat, ist nur dann möglich, wenn das von der Beklagten verwendete Formular diesem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (ständige Rspr. des BGH, z.B. Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, zit. nach juris, Tz. 37 m.w.N.).

    Der BGH hat zudem ausdrücklich klargestellt, dass es nicht auf den konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen ankomme, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen solle (Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, zit. nach juris, Tz. 39).

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12
    Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (ständige Rspr. des BGH, zuletzt Urt. v. 15.08.2012, VIII ZR 378/11, zit. nach juris, Tz. 9 m.w.N.).

    Eine entsprechende Schutzwirkung, die der BGH nunmehr mit Urt. v. 15.08.2012 (VIII ZR 378/11, zit. nach juris, Tz. 14) bejaht hat, ist nur dann möglich, wenn das von der Beklagten verwendete Formular diesem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (ständige Rspr. des BGH, z.B. Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, zit. nach juris, Tz. 37 m.w.N.).

  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12
    Anders als in vom Senat bereits entschiedenen Fällen (z.B. knapp 13 Jahre im Senatsurteil v. 28.11.2012, 13 U 221/11, n.v., über sieben Jahre im Senatsurteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11, zit. nach juris, Tz. 23) betrug der Zeitraum zwischen der Aushändigung der Widerrufsbelehrung im November/Dezember 2004 und der Ausübung des Widerrufs Ende April 2011 rund sechs Jahre und fünf Monate.

    Es bedarf aber auch insoweit eines gewissen Zeitablaufes bis die Darlehensgeberin aufgrund der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung rechnen muss, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen darf (Senatsurteil v. 28.11.2012, 13 U 221/11, n.v. sowie Senatsurteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11, zit. nach juris, Tz. 24).

  • OLG München, 17.01.2012 - 5 U 2167/11

    Anrechenbarkeit von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung von

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12
    Auch auf die Frage, ob sich der Mangel zu Lasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werde, kann es nicht ankommen (ebenso z.B. OLG München, Urt. v. 17.01.2012, 5 U 2167/11, zit. nach juris, Tz. 46 sowie Senatsurteile v. 23.01.2013, 13 U 217/11 und 13 U 69/12; a.A. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.06.2009, 9 U 111/08, zit. nach juris, Tz. 11).

    Dass der BGH dies ebenso sieht, ergibt sich aus den - dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannten - Ausführungen des BGH in der mündlichen Verhandlung über die unter dem Az. XI ZR 67/12 anhängig gewesene Revision gegen das Urteil des OLG München vom 17.01.2012 (5 U 2167/11, zit. nach juris).

  • OLG Köln, 28.11.2012 - 13 U 221/11

    Annahme einer Verwirkung im Bereich des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG);

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12
    Anders als in vom Senat bereits entschiedenen Fällen (z.B. knapp 13 Jahre im Senatsurteil v. 28.11.2012, 13 U 221/11, n.v., über sieben Jahre im Senatsurteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11, zit. nach juris, Tz. 23) betrug der Zeitraum zwischen der Aushändigung der Widerrufsbelehrung im November/Dezember 2004 und der Ausübung des Widerrufs Ende April 2011 rund sechs Jahre und fünf Monate.

    Es bedarf aber auch insoweit eines gewissen Zeitablaufes bis die Darlehensgeberin aufgrund der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung rechnen muss, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen darf (Senatsurteil v. 28.11.2012, 13 U 221/11, n.v. sowie Senatsurteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11, zit. nach juris, Tz. 24).

  • BGH - XI ZR 67/12 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Medienfonds Montranus 2: Widerruf eventuell noch möglich

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12
    Dass der BGH dies ebenso sieht, ergibt sich aus den - dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannten - Ausführungen des BGH in der mündlichen Verhandlung über die unter dem Az. XI ZR 67/12 anhängig gewesene Revision gegen das Urteil des OLG München vom 17.01.2012 (5 U 2167/11, zit. nach juris).

    Der BGH hat die Ausführungen des OLG München vollständig gebilligt, worauf die im dortigen Verfahren beklagte Bank die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH zurückgenommen hat (Beschluss v. 19.12.2012, XI ZR 67/12, n.v.).

  • OLG Köln, 23.01.2013 - 13 U 69/12

    Rückabwicklung eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung nach

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12
    Aufgrund dieser klaren BGH-Rechtsprechung vermag der Senat der teilweise vertretenen Auffassung, wonach eine punktuelle Abweichung der Belehrung von der Musterbelehrung den Schutzzweck nicht entfallen lasse, nicht zu folgen (ebenso schon Senatsurteile v. 23.01.2013, 13 U 217/11 und 13 U 69/12).

    Auch auf die Frage, ob sich der Mangel zu Lasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werde, kann es nicht ankommen (ebenso z.B. OLG München, Urt. v. 17.01.2012, 5 U 2167/11, zit. nach juris, Tz. 46 sowie Senatsurteile v. 23.01.2013, 13 U 217/11 und 13 U 69/12; a.A. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.06.2009, 9 U 111/08, zit. nach juris, Tz. 11).

  • OLG Frankfurt, 22.06.2009 - 9 U 111/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Widerrufsfrist bei Verwendung der

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12
    Auch auf die Frage, ob sich der Mangel zu Lasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werde, kann es nicht ankommen (ebenso z.B. OLG München, Urt. v. 17.01.2012, 5 U 2167/11, zit. nach juris, Tz. 46 sowie Senatsurteile v. 23.01.2013, 13 U 217/11 und 13 U 69/12; a.A. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.06.2009, 9 U 111/08, zit. nach juris, Tz. 11).
  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12
    Nach Ansicht des Senat ist ein unter sieben Jahren liegender Zeitraum zu gering, um das Zeitmoment bejahen zu können, zumal in der Rechtsprechung zum Bereich des Haustürwiderrufsgesetzes anerkannt ist, dass an die Annahme einer Verwirkung strenge Anforderungen zu stellen sind, da die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen habe (z.B. BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352702, zit. nach juris, Tz. 23) und der BGH teilweise sogar längere Zeitspannen als die vom Senat angenommenen "mehr als sieben Jahre" als nicht ausreichend angesehen hat (z.B. BGH, a.a.O., Tz. 24: "10 Jahre nicht ausreichend" unter Verweis auf das Urteil vom 02.07.2001, II ZR 304/00, zit. nach juris).
  • LG Bonn, 07.09.2012 - 3 O 432/11

    Wirksamkeit des Widerrufs einer Darlehensvereinbarung bei Nichtablauf der

  • OLG Bremen, 28.05.2018 - 1 U 8/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Soweit ersichtlich, ist nur äußerst vereinzelt eine bestimmte Mindestfrist des Zeitmoments angenommen worden (siehe OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2013 - 13 U 219/12, juris Rn. 10: Dort wurde ein Zeitablauf von weniger als 7 Jahren als unzureichend angenommen, diese Entscheidung beruht aber auf einem Missverständnis der dort zitierten Entscheidung BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 24, MDR 2005, 157, in der der Bundesgerichtshof einen Zeitablauf von 10 Jahren alleine - d.h. ohne das Hinzutreten des Umstandsmoments - für eine Verwirkung nicht als ausreichend angesehen hat; auch der 13. Zivilsenat des OLG Köln hat in späteren Entscheidungen kürzere Zeiträume genügen lassen, siehe OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2015 - 13 U 85/15, juris Rn. 4 f.).
  • LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15

    Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages hinsichtlich Belehrung über das

    Dabei kann dahinstehen, ob das Zeitmoment nach Ablauf von hier sechs Jahren und fünf Monaten nach Vertragsabschluss erfüllt ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 13 U 219/12 [unter 2]: sechs Jahre und fünf Monate sind für das Zeitmoment nicht ausreichend).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 81/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Verwirkung bei Erklärung des Widerrufs acht

    Zumindest im Ausgangspunkt kann die vollständige Erfüllung eines Darlehensvertrages, jedenfalls wenn dieser - wie hier - durch die Darlehensnehmer über die gesamte Vertragslaufzeit beanstandungsfrei bedient worden ist, aus Sicht der Bank nur dahin verstanden werden, dass auch die Darlehensnehmer diese Vertragsbeziehung als endgültig abgewickelten und abgeschlossenen Vorgang betrachten (im Ergebnis ebenso: OLG Frankfurt Urteil vom 19.11.2014 - 19 U 74/14 - Rn. 46; OLG Düsseldorf Urteil vom 09.01.214 - I-14 U 55/13, 14 U 55/13 - Rn. 20 ff.; im Kern ähnlich: KG Urteil vom 16.08.2012 - 8 U 101/12 - Rn. 6; OLG Köln Urteil vom 25.01.2012 - I -13 U 30/11, 13 U 30/11 - Rn. 24; OLG Köln Beschluss vom 21.05.2013 - 13 U 219/12 - Rn. 11).
  • LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15

    Rückzahlungsanspruch der Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund Widerrufs der

    Dabei kann dahinstehen, ob das Zeitmoment nach Ablauf von hier zweimal mehr als achteinhalb Jahren und einmal siebeneinhalb Jahren nach Vertragsschluss erfüllt ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 13 U 219/12 [unter 2]: sechs Jahre und fünf Monate sind für das Zeitmoment nicht ausreichend).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 11 U 23/15

    Haftung der Bank bei kreditfinanziertem Erwerb einer Eigentumswohnung

    Dabei wird keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität verlangt; maßgeblich ist vielmehr, ob keine inhaltliche Bearbeitung oder Weglassung erfolgte, da der Verwender auf die Musterbelehrung vertraute (ebenda; auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 9 U 15/14; Urteil vom 7.7.2015, 23 U 172/13; OLG Köln, Beschluss vom 21.5.2013, 13 U 219/12).
  • LG Köln, 08.10.2015 - 22 O 396/14

    Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" macht Widerrufsbelehrung fehlerhaft

    Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die in der vorliegenden Vertragsurkunde enthaltende Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10 zitiert nach juris Rn. 34; OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2013, 13 U 219/12, zitiert nach juris Rn. 4).

    Zwar betrug der Zeitraum zwischen dem Aushändigen der Widerrufserklärung am 18.04.2007 bis zur Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 28.08.2014 sieben Jahre und 4 Monate, so dass das für den Verwirkungseinwand erforderliche Zeitmoment erfüllt sein dürfte, allerdings fehlt es mangels Rückführung des Darlehens an dem sogenannten Umstandsmoment der Verwirkung (so auch OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013, 13 U 219/12, zitiert nach juris Rn. 10).

  • OLG Brandenburg, 28.04.2021 - 4 U 171/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    cc) Ausgehend von dem vorstehend festgestellten Abschluss eines neuen Darlehensvertrags am 27. September 2018 und der vollständigen Erfüllung des über die gesamte Laufzeit beanstandungsfrei bedienten Darlehensvertrages vom 13. Mai 2014 kann das Verhalten des Klägers aus Sicht der Bank nur dahin verstanden werden, dass auch der Kläger die am 13. Mai 2014 begründete Vertragsbeziehung als endgültig abgewickelten und abgeschlossenen Vorgang betrachtet hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 08. August 2018 - 4 U 157/17 -, Rn. 37, juris Senat, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 U 15/18 -, Rn. 54, juris; Senat, Urteil vom 20. September 2017 - 4 U 187/16 -, Rn. 33, juris Senat, Urteil vom 27. April 2016 - 4 U 81/15 -, Rn. 41, juris; vgl. auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14 - Rn. 46; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. Januar 214 - I-14 U 55/13, 14 U 55/13 - Rn. 20 ff.; im Kern ähnlich: KG, Urteil vom 16. August 2012 - 8 U 101/12 - Rn. 6; OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 - I -13 U 30/11, 13 U 30/11 - Rn. 24; OLG Köln, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 13 U 219/12 - Rn. 11).
  • LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14

    Widerruf des Abschlusses von Darlehensverträgen hinsichtlich Verwendung einer

    Fraglich ist bereits, ob das Zeitmoment nach Ablauf von gut sieben Jahren und drei Monaten nach Vertragsabschluss überhaupt erfüllt ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 13 U 219/12 [unter 2]: sechs Jahre und fünf Monate sind für das Zeitmoment nicht ausreichend).
  • LG Bonn, 02.06.2017 - 3 O 519/16

    Erteilung einer Löschungsbewilligung betreffend der grundpfandrechtlichen

    Bereits dieser Zeitablauf rechtfertigt die Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2014 - 19 U 74/14; OLG Köln, Beschl. v. 21.05.2013 - 13 U 219/12: unter 7 Jahren unzureichend).
  • LG Bonn, 21.10.2016 - 3 O 159/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Dabei kann offenbleiben, ob schon allein dieser Zeitablauf zur Verwirkung führt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2014 - 19 U 74/14: "erheblich ins Gewicht" fallender Zeitraum; OLG Köln, Beschl. v. 21.05.2013 - 13 U 219/12: unter 7 Jahren unzureichend).
  • LG Bonn, 15.07.2016 - 3 O 431/15

    Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung hinsichtlich Wirksamkeit des Widerrufs

  • LG Stuttgart, 27.06.2016 - 6 O 231/15
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