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Rechtsprechung
   LG Itzehoe, 17.07.2015 - 7 O 19/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23167
LG Itzehoe, 17.07.2015 - 7 O 19/15 (https://dejure.org/2015,23167)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.07.2015 - 7 O 19/15 (https://dejure.org/2015,23167)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - 7 O 19/15 (https://dejure.org/2015,23167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags - und der Streitwert

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus LG Itzehoe, 17.07.2015 - 7 O 19/15
    Ist die Höhe dieses Saldos nicht vorgetragen und lag der vereinbarte Zins auch nicht über dem bei Vertragsschluss üblichen Marktzins für vergleichbare Kredite mit vergleichbarer Zinsbindung , kann im Wege der Schätzung angenommen werden, dass sich aus der Saldierung der Ansprüche bei wirksamen Widerruf kein Betrag ergibt, der von der Restschuld wesentlich abweicht (vgl. BGH Urt. v. 12. November 2002, XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331).

    Rn. 11 Diese gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass aufgrund der Pflicht zur sofortigen Rückzahlung und marktüblichen Verzinsung der Darlehensvaluta ein Widerruf der Darlehensvertragserklärung für viele Darlehensnehmer wirtschaftlich wenig oder nicht interessant ist (ausdrücklich BGH Urt. v. 12.11.2002- XI ZR 47/01, Rn. 30 zur insoweit identisch formulierten Regelung nach § 3 HWiG).

    In solchen Fällen geht das Gericht in Anlehnung an die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 12.11.2002- XI ZR 47/01, Rn. 30) im Wege der Schätzung davon aus, dass sich die Ansprüche des Darlehensnehmers (auf Rückzahlung seiner Zahlungen zuzüglich einer marktüblichen Nutzungsentschädigung) und die Ansprüche der Bank/Sparkasse auf Zahlung der gesamten Kreditsumme zuzüglich einer Nutzungsvergütung, die im Zweifel den vereinbarten Kreditzinsen entspricht) in der Regel aufheben, so dass sich am Ende kein wesentlich anderer Betrag ergibt als die Darlehensvaluta, bei der die Tilgungsleistungen angerechnet werden und der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins immer nur auf den jeweils noch nicht getilgten Betrag berechnet wird.

    Stellt man daher für den Vergleich der Ansprüche auf den vereinbarten Effektivzins bzw. das marktübliche Zinsniveau bei Vertragsschluss für Kredite mit 10-jähriger Zinsbindung ab, sind keine Gründe erkennbar, warum der vorliegende Fall nicht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 12.11.2002- XI ZR 47/01, Rn. 30) als typisch geschilderten Fällen entsprechen sollte.

  • OLG Köln, 22.06.2015 - 5 W 12/15

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtfortführung des selbständigen …

    Auszug aus LG Itzehoe, 17.07.2015 - 7 O 19/15
    Rn. 12 Von daher entspricht der Rechtsprechung der Kammer (7 O 257/14), die vom Oberlandesgericht Schleswig bestätigt wurde (5 W 12/15), dass der Streitwert in Verfahren, in denen Darlehensnehmer auf Feststellung eines wirksamen Widerrufes eines Verbraucherdarlehensvertrages klagen, danach zu bestimmen ist, in welcher Höhe eine Vorfälligkeitsentschädigung erspart wird und inwieweit der vereinbarte Zins über dem Marktzins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag.
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