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   OLG Frankfurt, 07.10.2015 - 19 W 58/15   

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https://dejure.org/2015,30998
OLG Frankfurt, 07.10.2015 - 19 W 58/15 (https://dejure.org/2015,30998)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.10.2015 - 19 W 58/15 (https://dejure.org/2015,30998)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 19 W 58/15 (https://dejure.org/2015,30998)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 48 GKG
    Wertfestsetzung bei Streitigkeiten über Bestand von Darlehensverträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wertfestsetzung bei Streitigkeiten über Bestand von Darlehensverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamheit zweier Darlehensverträge infolge Widerrufs des Darlehensnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 27.02.2015 - 19 W 60/14

    Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2015 - 19 W 58/15
    Der Senat hält deshalb an seiner Rechtsprechung fest, wonach in derartigen Fällen für die Streitwertberechnung die ursprüngliche Nettovaluta anzusetzen ist, nicht lediglich deren noch nicht zurückgezahlter Teil (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14 -, juris; ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Az. 6 W 25/15 -, juris, unter Hinweis auf BGH VuR 2015, 306 [BGH 07.04.2015 - XI ZR 121/14] zu einer ähnlichen Fallgestaltung).

    In Fällen dieser Art bemisst sich der Streitwert daher nur mit 80 % der ursprünglichen Valuta (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14 -, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2015-Az. 6 W 25/15).

  • OLG Hamburg, 17.07.2015 - 6 W 25/15
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2015 - 19 W 58/15
    Der Senat hält deshalb an seiner Rechtsprechung fest, wonach in derartigen Fällen für die Streitwertberechnung die ursprüngliche Nettovaluta anzusetzen ist, nicht lediglich deren noch nicht zurückgezahlter Teil (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14 -, juris; ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Az. 6 W 25/15 -, juris, unter Hinweis auf BGH VuR 2015, 306 [BGH 07.04.2015 - XI ZR 121/14] zu einer ähnlichen Fallgestaltung).

    In Fällen dieser Art bemisst sich der Streitwert daher nur mit 80 % der ursprünglichen Valuta (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14 -, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2015-Az. 6 W 25/15).

  • BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14

    Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2015 - 19 W 58/15
    Der Senat hält deshalb an seiner Rechtsprechung fest, wonach in derartigen Fällen für die Streitwertberechnung die ursprüngliche Nettovaluta anzusetzen ist, nicht lediglich deren noch nicht zurückgezahlter Teil (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14 -, juris; ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Az. 6 W 25/15 -, juris, unter Hinweis auf BGH VuR 2015, 306 [BGH 07.04.2015 - XI ZR 121/14] zu einer ähnlichen Fallgestaltung).
  • BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97

    Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2015 - 19 W 58/15
    Denn die insoweit in Bezug genommene Entscheidung vom 25. Februar 1997 (BGH MDR 1997, 591 [BGH 25.02.1997 - XI ZB 3/97] ) verhält sich gerade nicht zu der Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages nach Widerruf, sondern aufgrund einer Kündigung.
  • OLG Köln, 18.11.2014 - 13 W 50/14

    Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehen infolge des Widerrufs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2015 - 19 W 58/15
    Entgegen der von dem Oberlandesgericht Köln geäußerten Auffassung (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2014 - 13 W 50/14-, juris) folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein anderes Ergebnis.
  • OLG Frankfurt, 25.01.2016 - 19 U 160/15

    Darlehen: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 355 II 1 BGB a.F.

    In derartigen Fällen ist für die Streitwertberechnung die ursprüngliche Nettovaluta des Darlehens anzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015, 19 W 60/14 und Beschluss vom 7. Oktober 2015, 19 W 58/15; ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 Az. 6 W 25/15, unter Hinweis auf BGH VuR 2015, 306 zu einer ähnlichen Fallgestaltung - jeweils zitiert nach juris ).
  • OLG München, 08.02.2016 - 5 W 187/16

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages

    In gleicher Weise entschied das OLG Frankfurt a.M. am 7.10.2015 (19 W 58/15).
  • AG Berlin-Mitte, 17.05.2019 - 104 C 37/19

    Rückerstattung des überzahlten Betrags einer überhöhten Rechtsanwaltsgebühr

    Neben der Auffassung, die auch der Beklagte seiner Rechnung zugrunde gelegt hatte, die gesamte Höhe des zu wiederrufenden Darlehens stelle die Berechnungsgrundlage für die anwaltliche Gebührenrechnung dar (so etwa OLG Frankfurt v. 7.10.2015 - 19 W 58/15), existierte auch die Auffassung, der finanzielle Vorteil, welcher aus dem vorzeitigen Darlehenswiderruf gewonnen werden könne (etwa die Einsparung von Zinszahlungen), sei anzusetzen (so etwa OLG München v. 22.1.2016 - 19 VV 142/16 m.w.N.).
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